Erbrachte Ausgleichszahlungen aufgrund vorzeitiger Auflösung eines Zinsswaps sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Kurzbesprechung
BFH v. 19.11.2024 - VIII R 26/21
EStG § 9Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 S 1, EStG § 20 Abs 8 S 1, EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a, EStG § 20 Abs 4 S 5, EStG § 21 Abs 3
GewStG § 8 Nr 1 Buchst a
Streitig war, ob eine Ausgleichszahlung, die die Steuer wegen der vorzeitigen Auflösung eines Zinsswaps zu leisten hatte, im Rahmen der gesondert und einheitlich festzustellenden Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2017 (Streitjahr) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten oder als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist. Das FA hatte dies abgelehnt, der nachfolgend eingelegten Klage gab das FG jedoch statt. Der BFH hob jedoch im Revisionsverfahren die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Klage ab.
Der BFH stellte klar, dass die auf der Auflösung des Zinsswaps beruhende Ausgleichszahlung nicht zu den als Werbungskosten abziehbaren Schuldzinsen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehört. Denn zwischen der geleisteten Ausgleichszahlung und den Vermietungseinkünften besteht kein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang.
Bereits der IX. Senat des BFH hatte mit Urteil v. 13.01.2015 - IX R 13/14, BStBl. II 2015, 827 für die vorzeitige Beendigung eines Zinsswaps entschieden, dass es an einem wirtschaftlichen Zusammenhang einer vom Steuerpflichtigen hierfür erhaltenen Ausgleichszahlung mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung fehlt. Es genüge nicht, dass der Zinsswap ursprünglich der Absicherung des Risikos steigender Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Anschaffungskosten der vermieteten Immobilienobjekte gedient habe. Die Ausgleichszahlung sei nur durch die Beendigung des Zinsswaps veranlasst. Sie beruhe auf einem veräußerungsähnlichen Geschäft (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F.) und falle ausschließlich unter diesen Tatbestand.
Der IX. Senat des BFH hat auf Anfrage des erkennenden VIII. Senats mitgeteilt, dass er an seiner Auffassung auch für zu erbringende Ausgleichszahlungen aus der Auflösung eines Zinsswaps festhält. Die Ausgleichszahlung sei maßgeblich durch die Entscheidung des Steuerpflichtigen zur Beendigung des Zinsswaps veranlasst. Die ursprüngliche Einbindung des Zinsswaps in die Finanzierung der Anschaffungskosten der vermieteten Immobilienobjekte genüge für einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht.
Diese Rechtsauffassung vertritt auch der VIII. Senat. Unter der Rechtslage des Streitjahrs enthält § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG für die Beendigung eines Zinsswaps einen eigenen Veräußerungstatbestand, nach dem die zu erbringende Ausgleichszahlung ein negativer Kapitalertrag (Verlust) ist. Wird der Zinsswap vom Steuerpflichtigen willentlich aus dem vorherigen Finanzierungszusammenhang gelöst, endet der wirtschaftliche Zusammenhang des Swapgeschäfts mit den Vermietungseinkünften. Die Ausgleichszahlung ist nur im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG steuerbar. Für diese einheitliche Beurteilung spricht, dass sich positive wie negative Ausgleichszahlungen aus einer vorzeitigen Beendigung einer Zinsswapvereinbarung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gleichermaßen nicht auswirken.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 9Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 S 1, EStG § 20 Abs 8 S 1, EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a, EStG § 20 Abs 4 S 5, EStG § 21 Abs 3
GewStG § 8 Nr 1 Buchst a
Streitig war, ob eine Ausgleichszahlung, die die Steuer wegen der vorzeitigen Auflösung eines Zinsswaps zu leisten hatte, im Rahmen der gesondert und einheitlich festzustellenden Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2017 (Streitjahr) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten oder als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist. Das FA hatte dies abgelehnt, der nachfolgend eingelegten Klage gab das FG jedoch statt. Der BFH hob jedoch im Revisionsverfahren die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Klage ab.
Der BFH stellte klar, dass die auf der Auflösung des Zinsswaps beruhende Ausgleichszahlung nicht zu den als Werbungskosten abziehbaren Schuldzinsen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehört. Denn zwischen der geleisteten Ausgleichszahlung und den Vermietungseinkünften besteht kein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang.
Bereits der IX. Senat des BFH hatte mit Urteil v. 13.01.2015 - IX R 13/14, BStBl. II 2015, 827 für die vorzeitige Beendigung eines Zinsswaps entschieden, dass es an einem wirtschaftlichen Zusammenhang einer vom Steuerpflichtigen hierfür erhaltenen Ausgleichszahlung mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung fehlt. Es genüge nicht, dass der Zinsswap ursprünglich der Absicherung des Risikos steigender Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Anschaffungskosten der vermieteten Immobilienobjekte gedient habe. Die Ausgleichszahlung sei nur durch die Beendigung des Zinsswaps veranlasst. Sie beruhe auf einem veräußerungsähnlichen Geschäft (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F.) und falle ausschließlich unter diesen Tatbestand.
Der IX. Senat des BFH hat auf Anfrage des erkennenden VIII. Senats mitgeteilt, dass er an seiner Auffassung auch für zu erbringende Ausgleichszahlungen aus der Auflösung eines Zinsswaps festhält. Die Ausgleichszahlung sei maßgeblich durch die Entscheidung des Steuerpflichtigen zur Beendigung des Zinsswaps veranlasst. Die ursprüngliche Einbindung des Zinsswaps in die Finanzierung der Anschaffungskosten der vermieteten Immobilienobjekte genüge für einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht.
Diese Rechtsauffassung vertritt auch der VIII. Senat. Unter der Rechtslage des Streitjahrs enthält § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG für die Beendigung eines Zinsswaps einen eigenen Veräußerungstatbestand, nach dem die zu erbringende Ausgleichszahlung ein negativer Kapitalertrag (Verlust) ist. Wird der Zinsswap vom Steuerpflichtigen willentlich aus dem vorherigen Finanzierungszusammenhang gelöst, endet der wirtschaftliche Zusammenhang des Swapgeschäfts mit den Vermietungseinkünften. Die Ausgleichszahlung ist nur im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG steuerbar. Für diese einheitliche Beurteilung spricht, dass sich positive wie negative Ausgleichszahlungen aus einer vorzeitigen Beendigung einer Zinsswapvereinbarung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gleichermaßen nicht auswirken.