13.09.2012

Erbschaftsteuer: Voraussetzungen für zinslose Stundung nach § 28 Erbschaftsteuergesetz

Die zinslose Stundung nach § 28 ErbStG ist dann ausgeschlossen, wenn der Erbe die Steuer zwar nicht aus dem übrigen Erwerb, aber aus seinem sonstigen Eigenvermögen aufbringen kann. Entscheidend ist somit, ob der Erwerber die Steuer aus anderen Teilen des Erwerbs oder aus seinem sonstigen Vermögen aufbringen kann.

FG Köln 10.8.2012, 9 V 1481/12
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin hatte im August 2010 zu ¼ aus dem Nachlass des E. geerbt. Im Nachlass befanden sich mehrere Immobilien sowie Bargeld. Der Gesamtwert der Nachlassgegenstände belief sich auf etwa 640.441 €. Die Erbschaftsteuer für die Antragstellerin wurde auf 45.960 € festgesetzt. Daraufhin beantragte diese eine zinslose Stundung der festgesetzten Erbschaftsteuer gem. § 28 Abs. 3 S. 1 u. 2 ErbStG.

Die Antragstellerin machte geltend, dass die im Rahmen der Erbschaft angefallenen übrigen Vermögenswerte für Vermächtnisse hätten verwandt werden müssen. Insbesondere hätten die aufgenommenen Darlehen zur Instandsetzung dieser Objekte eingesetzt werden müssen, um überhaupt eine Vermietbarkeit dieser Objekte zu erreichen. Ohne diese Vermietbarkeit wären auch die Darlehen nicht gewährt worden, da ansonsten keine Möglichkeiten bestanden hätte, Zins und Tilgung für diese Kredite zu tragen. Auch aus den übrigen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Antragstellerin sei eine Bezahlung der Erbschaftsteuer nicht möglich.

Das Finanzamt wies darauf hin, dass die Stundung der Erbschaftsteuer nach § 28 ErbStG nur für begünstigtes Vermögen i.S.d. § 13 c ErbStG ausgesprochen werden könne. Hierzu zählten zu Wohnzwecken vermietete Wohnungen und selbstgenutzte Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen. Eine Stundung von Steuern auf nicht begünstigtes Vermögen scheide grundsätzlich aus. Außerdem scheide eine Stundung aus, wenn der Erwerber - wie hier - die auf das begünstigte Vermögen entfallende Erbschaftsteuer aus weiterem erworbenen Vermögen oder eigenem Vermögen aufbringen könne.

Auch das FG wies den Stundungsantrag ab.

Die Gründe:
Die Tatbestandsvoraussetzungen für die zinslose Stundung lagen nicht vor. Infolgedessen fehlte es auch an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer Regelungsanordnung nach § 114 Abs. 1 S. 2 FGO erforderlichen Anordnungsanspruch der Antragstellerin.

Die Stundung ist dann ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Steuer zwar nicht aus dem übrigen Erwerb, aber aus seinem sonstigen Eigenvermögen aufbringen kann. Entscheidend ist somit, ob der Erwerber die Steuer aus anderen Teilen des Erwerbs oder aus seinem sonstigen Vermögen aufbringen kann. Ist ihm dies, zumindest im Wege der Kreditaufnahme, möglich, steht ihm ein Anspruch auf zinslose Steuerstundung hinsichtlich des auf das begünstigt erworbene Vermögen entfallenden Erbschaftsteueranteils nicht zu. Gehört zum Erwerb somit weiteres Vermögen oder verfügt der Erwerber über eigenes Vermögen oder kann er aufgrund der regelmäßigen Mieteinnahmen einen Kredit aufnehmen, um die Erbschaftsteuer zu begleichen, scheidet eine Stundung aus.

Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, dem Steuerpflichtigen sei eine Kreditaufnahme nicht zuzumuten, so vermag der Senat sich dieser Rechtsansicht nicht anzuschließen. Die Begünstigung einer zinslosen Steuerstundung kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Erbschaftsteuer als solche den Steuerpflichtigen zur Veräußerung des erworbenen begünstigten Vermögens nötigt. Steht dem Steuerpflichtigen aber noch die Möglichkeit einer Kreditaufnahme zur Verfügung und damit die Möglichkeit, die Erbschaftsteuer ohne eine Veräußerung des Objekts zu bezahlen, so liegen die Voraussetzungen des durch die Erbschaftsteuer erzwungenen Verkaufs des erworbenen begünstigten Vermögens eben nicht vor.

Die Antragstellerin hatte Renovierungsaufwendungen in einer Größenordnung von ca. 115.000 € vorgetragen. Somit hätten aus dem Kreditrahmen von 180.000 € noch Zahlungsmittel i.H.v. ca. 65.000 € zur Verfügung gestanden, die nahezu ausgereicht hätten, um die bestehende Steuerschuld, die auf das begünstigte Vermögen entfällt, zu bezahlen. Ein eventuell verbleibender Steuerbetrag in einer Größenordnung von allenfalls ca. 5.000 € bis ca. 10.000 € hätte darüber hinaus durch ein den Steuerverpflichtungen entsprechend sachgerecht und moderat angepasstes Investitionsvolumen bei den Instandsetzungsmaßnahmen bei den Vermietungsobjekten ohne Weiteres erwirtschaftet werden können.

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