Erdienbarkeit ausfinanzierter Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer
FG Münster v. 1.7.2026 - 10 K 2553/24 K,G,F
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war im Jahr 2002 von D. B. und E. B. (je 50 %) als GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € gegründet worden. D. B. hat ihren Anteil 2019 auf C. B. übertragen. Seitdem hielten C. B. und E. B. je 50 %, seit dem 18.12.2025 ist C. B. Alleingesellschafter. Geschäftsführer ist seit Gründung C. B., E. B. ist seit 1.7.2002 angestellt.
Mit Gesellschafterbeschluss vom 17.1.2020 erhielten C. B. und E. B. identische Pensionszusagen in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage. Die GmbH sagte ein Alterskapital bei Ausscheiden mit 70 zu, bestehend aus Versorgungsbaustein X. (arbeitgeberfinanzierte Beiträge von monatlich 2.500 € ab 1.1.2020, verzinst mit 4,5 %) und einem optionalen Baustein Y. (Entgeltumwandlung, ebenfalls 4,5 %; hiervon wurde kein Gebrauch gemacht). Die Zusagen sahen u.a. Todesfall‑ und BU‑Leistungen sowie vertragliche Unverfallbarkeit vor. Bei Zusageerteilung waren C. B. 62 Jahre und E. B. 63 Jahre alt.
Zum 31.12.2020 bildete die Klägerin Pensionsrückstellungen von insgesamt 281.676 €. Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2018 bis 2020 qualifizierten die Prüfer C. B. und E. B. als beherrschende Gesellschafter, verneinten wegen Unterschreitens des 10‑jährigen Erdienenszeitraums die betriebliche Veranlassung und behandelten die Rückstellungen als vGA. Das Finanzamt folgte dem und setzte 2020 eine vGA von 281.676 € an.
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und berief sich im Wesentlichen auf die betriebsrentenrechtliche Unverfallbarkeit, eine dreijährige Erdienbarkeitsfrist nach § 1b BetrAVG, den Schutzbereich des BetrAVG zugunsten von E. B. sowie hilfsweise auf eine als Basisversorgung anzuerkennende (teilweise) Zusage für C. B. Das Finanzamt hat die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Es hielt an seiner Auffassung fest, dass beide Gesellschafter trotz ihrer lediglich 50%igen Beteiligung am Stammkapital der Klägerin aufgrund gleichgerichteter Interessen als beherrschende Gesellschafter anzusehen seien.
Das FG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Zwar war die Bildung der Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG dem Grunde nach zulässig. Allerdings lag hier i.H.d. Vermögensminderung von 281.676 € eine vGA nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vor, da die Pensionszusagen gesellschaftsrechtlich veranlasst waren. Beide Gesellschafter waren bei Erteilung der Zusagen am 17.1.2020 schließlich bereits über 60 Jahre alt.
Der Senat hält trotz der Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze weiterhin an der BFH-Rechtsprechung bzw. am Höchstzusagealter von 60 Jahren fest. Zudem waren beide Gesellschafter aufgrund gleichgerichteter Interessen als beherrschend anzusehen. Die erforderliche relative Erdienenszeit von zehn Jahren wurde mit nur ca. sieben Jahren bzw. sechs Jahren und acht Monaten bis zum vorgesehenen Ausscheiden mit 70 Jahren deutlich unterschritten.
Die Verkürzung der arbeitsrechtlichen Unverfallbarkeitsfrist nach § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auf drei Jahre rechtfertigte hier keine entsprechende Verkürzung des steuerlichen Erdienenszeitraums. Die Grundsätze der Erdienbarkeit waren auch bei der hier gewählten, bis zum Versorgungsbeginn vollständig ausfinanzierten Direktzusage anwendbar. Insbesondere lag keine ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Entgeltumwandlung vor.
Allerdings wurde die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Klärungsbedürftig ist insbesondere, ob die BFH-Grundsätze zur Erdienbarkeit auch auf eine als Direktzusage ausgestaltete, bei Eintritt des Versorgungsfalls jedoch vollständig ausfinanzierte Pensionsanwartschaft anzuwenden sind, ob bei neueren Pensionszusagen weiterhin uneingeschränkt am Höchstzusagealter von 60 Jahren festzuhalten ist und ob trotz der seit 1.1.2018 geltenden dreijährigen Unverfallbarkeitsfrist nach § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG für beherrschende Gesellschafter steuerlich weiterhin eine zehnjährige Erdienenszeit erforderlich ist.
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Justiz NRW
Die Klägerin war im Jahr 2002 von D. B. und E. B. (je 50 %) als GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € gegründet worden. D. B. hat ihren Anteil 2019 auf C. B. übertragen. Seitdem hielten C. B. und E. B. je 50 %, seit dem 18.12.2025 ist C. B. Alleingesellschafter. Geschäftsführer ist seit Gründung C. B., E. B. ist seit 1.7.2002 angestellt.
Mit Gesellschafterbeschluss vom 17.1.2020 erhielten C. B. und E. B. identische Pensionszusagen in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage. Die GmbH sagte ein Alterskapital bei Ausscheiden mit 70 zu, bestehend aus Versorgungsbaustein X. (arbeitgeberfinanzierte Beiträge von monatlich 2.500 € ab 1.1.2020, verzinst mit 4,5 %) und einem optionalen Baustein Y. (Entgeltumwandlung, ebenfalls 4,5 %; hiervon wurde kein Gebrauch gemacht). Die Zusagen sahen u.a. Todesfall‑ und BU‑Leistungen sowie vertragliche Unverfallbarkeit vor. Bei Zusageerteilung waren C. B. 62 Jahre und E. B. 63 Jahre alt.
Zum 31.12.2020 bildete die Klägerin Pensionsrückstellungen von insgesamt 281.676 €. Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2018 bis 2020 qualifizierten die Prüfer C. B. und E. B. als beherrschende Gesellschafter, verneinten wegen Unterschreitens des 10‑jährigen Erdienenszeitraums die betriebliche Veranlassung und behandelten die Rückstellungen als vGA. Das Finanzamt folgte dem und setzte 2020 eine vGA von 281.676 € an.
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und berief sich im Wesentlichen auf die betriebsrentenrechtliche Unverfallbarkeit, eine dreijährige Erdienbarkeitsfrist nach § 1b BetrAVG, den Schutzbereich des BetrAVG zugunsten von E. B. sowie hilfsweise auf eine als Basisversorgung anzuerkennende (teilweise) Zusage für C. B. Das Finanzamt hat die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Es hielt an seiner Auffassung fest, dass beide Gesellschafter trotz ihrer lediglich 50%igen Beteiligung am Stammkapital der Klägerin aufgrund gleichgerichteter Interessen als beherrschende Gesellschafter anzusehen seien.
Das FG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Zwar war die Bildung der Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG dem Grunde nach zulässig. Allerdings lag hier i.H.d. Vermögensminderung von 281.676 € eine vGA nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vor, da die Pensionszusagen gesellschaftsrechtlich veranlasst waren. Beide Gesellschafter waren bei Erteilung der Zusagen am 17.1.2020 schließlich bereits über 60 Jahre alt.
Der Senat hält trotz der Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze weiterhin an der BFH-Rechtsprechung bzw. am Höchstzusagealter von 60 Jahren fest. Zudem waren beide Gesellschafter aufgrund gleichgerichteter Interessen als beherrschend anzusehen. Die erforderliche relative Erdienenszeit von zehn Jahren wurde mit nur ca. sieben Jahren bzw. sechs Jahren und acht Monaten bis zum vorgesehenen Ausscheiden mit 70 Jahren deutlich unterschritten.
Die Verkürzung der arbeitsrechtlichen Unverfallbarkeitsfrist nach § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auf drei Jahre rechtfertigte hier keine entsprechende Verkürzung des steuerlichen Erdienenszeitraums. Die Grundsätze der Erdienbarkeit waren auch bei der hier gewählten, bis zum Versorgungsbeginn vollständig ausfinanzierten Direktzusage anwendbar. Insbesondere lag keine ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Entgeltumwandlung vor.
Allerdings wurde die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Klärungsbedürftig ist insbesondere, ob die BFH-Grundsätze zur Erdienbarkeit auch auf eine als Direktzusage ausgestaltete, bei Eintritt des Versorgungsfalls jedoch vollständig ausfinanzierte Pensionsanwartschaft anzuwenden sind, ob bei neueren Pensionszusagen weiterhin uneingeschränkt am Höchstzusagealter von 60 Jahren festzuhalten ist und ob trotz der seit 1.1.2018 geltenden dreijährigen Unverfallbarkeitsfrist nach § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG für beherrschende Gesellschafter steuerlich weiterhin eine zehnjährige Erdienenszeit erforderlich ist.
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