14.01.2016

Erhöhung der Grundsteuer in Hamm rechtmäßig

Die zu Beginn des Jahres 2015 erfolgte Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B in Hamm von 500 auf 600 vom Hundert des Bemessungssatzes ist rechtmäßig. Die Kommunen haben bei der Festsetzung der Hebesätze einen weiten Entschließungsspielraum. Er findet seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts.

VG Arnsberg 6.1.2016, 5 K 520/15 u.a.
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Klagen von Grundstückseigentümern gegen die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B in Hamm von 500 auf 600 vom Hundert des Bemessungssatzes. Die Kläger bringen verschiedene Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Grundsteuererhebung vor. Vor allem wurde vielfach geltend gemacht, die von Seiten der Stadt angekündigte Verwendung der zusätzlichen Einnahmen zur finanziellen Ausstattung einer Stadtentwicklungsgesellschaft stelle eine unzulässige Zweckbindung von Steuermitteln dar.

Das VG wies die Klagen ab. Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Die Kläger können gegen die Urteile Berufungen beim OVG einlegen.

Die Gründe:
Die für die Festsetzung der Steuer maßgebliche Satzung der Stadt Hamm vom 11.12.2014 ist wirksam. Mit der Erhöhung des Hebesatzes wird keine als Steuer getarnte Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion eingeführt.

Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die erwarteten Mehrerträge von rd. 5,2 Mio. Euro nach der Begründung der Beschlussvorlage der Stadtverwaltung für Investitionen durch die Stadtentwicklungsgesellschaft vorgesehen sind. Eine Zweckbestimmung für die Verwendung von Steuermitteln ist grundsätzlich unbedenklich. Zudem enthält die Hebesatzsatzung selbst eine solche Zweckbindung nicht. Die Stadt hat eine rechtlich verbindliche Regelung über die Verwendung des Aufkommens aus der (erhöhten) Grundsteuer B nicht getroffen.

Im Übrigen haben die Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze einen weiten Entschließungsspielraum. Er findet seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts. Diese Grenzen sind vorliegend nicht überschritten. Dies gilt u.a. für das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung und für die Beachtung des Gleichheitssatzes. Die durch die Hebesatzsatzung ausgelöste Steuerbelastung ist auch nicht mit einer verfassungsrechtlich unzulässigen Erdrosselungswirkung verbunden.

Hintergrund:
Ein großer Teil der Verfahren der ursprünglich 259 Grundstückseigentümer wurde ohne Urteil beendet, teilweise dadurch, dass eine der jetzt ergangenen Entscheidungen für das weitere Vorgehen maßgeblich sein soll. Vorliegend wurden noch mehr als 20 Klagen verhandelt.

VG Arnsberg PM vom 12.1.2016
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