20.01.2026

Ermäßigte Besteuerung der Urlaubsabgeltung als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit

Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG nach den S. 2 bis 4 zu berechnen. Nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG sind außerordentliche Einkünfte u.a. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

FG München v. 27.11.2025 - 10 K 714/25
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind die Erben des M. Dieser war in den Jahren 2020 bis 2022 schwer erkrankt, so dass er den Urlaub nicht antreten konnte. Mit E-Mail vom 23.8.2023 bestätigte sein Arbeitgeber, dass es sich bei der Abgeltung der 71 Urlaubstage um nicht genommenen Urlaub der Jahre 2020, 2021 und 2022 handele. Mit Bescheid vom 27.9.2023 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2022 fest. Die Besteuerung erfolgte nach § 32a Abs. 5 EStG.

Hiergegen wandte sich der Klägervertreter. Zur Begründung führte er aus, es handele sich bei der Urlaubsabgeltung um eine Vergütung für mehrere Kalenderjahre. Die Urlaubsabgeltung sei daher wie beantragt ermäßigt zu besteuern. Die Finanzbehörde verwies auf ein Urteil des FG Hamburg v. 19.3.2019 (6 K 80/18), wonach ein Urlaubsabgeltungsanspruch keinen Schadenersatzanspruch darstelle. Es handele sich dabei vielmehr um eine nachträgliche Lohnzahlung des Arbeitgebers. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch für mehrere Jahre stelle ebenso keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Die Kläger haben einen Anspruch auf ermäßigte Besteuerung des abgegoltenen Urlaubs.

Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG nach den S. 2 bis 4 zu berechnen. Nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG sind außerordentliche Einkünfte u.a. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Insofern waren im Streitfall die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllt.

Die Abgeltung für nicht genommenen Urlaub ist ein Surrogat für die Bezahlung der Arbeitsfreistellung während des Arbeitsverhältnisses. Dieser Anspruch ist untrennbar mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers verbunden. Mit dem Tod des M. war dieser Anspruch entstanden. Entschädigungen, die für nicht gewährten Urlaub gezahlt werden, sind dementsprechend Arbeitslohn. Dies war hier auch nicht streitig. Es handelte sich auch um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit. Denn die Abgeltung erfolgte für die Jahre 2020 bis 2022, betraf damit zum einen mindestens zwei Veranlagungszeiträume und erstreckt sich zum anderen über mehr als zwölf Monate. Soweit das FG Hamburg in derartig gelagerten Fällen kein Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit erkannt hatte, weil der Urlaubsabgeltungsanspruch für den nicht genommenen Urlaub sich auf das konkrete Jahr beziehe und auch für diesen gezahlt werde, folgte das Gericht dieser Ansicht nicht.

Die Argumentation ließe sich auch ohne weiteres auf die Abgeltung für Überstunden übertragen. Hier jedoch hat der BFH die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit ohne weiteres anerkannt. Letztlich könnte es mit dieser Argumentation zu überhaupt keiner Zusammenballung mehr kommen, weil sich die Bestandteile des Entgelts immer auf die geleistete Arbeitstätigkeit des Arbeitnehmers in einem konkreten einzelnen Jahr beziehen. Der Aussagegehalt des BFH-Urteils vom 2.7.2008 (VI B 115/07) bezog sich in erster Linie darauf klarzustellen, dass alleine eine vom Zufluss (§ 11 Abs. 2 EStG) abweichende wirtschaftliche Zugehörigkeit nicht zu einer Zusammenballung führt. Dies ist konsequent, da andernfalls - im Hinblick auf die damalige Gesetzeslage und Rechtsprechung - jede jahresübergreifende Nachverrechnung von Bezügen zur Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG geführt hätte.

Dies entspricht zum einen nicht dem Sachverhalt im Streitfall und wird zum anderen durch die Ergänzung in § 34 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG (seit 1.1.2007) nunmehr ohnehin gesetzlich eingeschränkt. Vielmehr entspricht der Sachverhalt der typischen Konstellation, dass über mehrere Jahre erdiente Ansprüche innerhalb eines Veranlagungszeitraums zufließen. Letztlich erfolgt die Entlohnung auch aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen in zusammengeballter Form. Eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs des M. im laufenden Arbeitsverhältnis war - jedenfalls soweit er den gesetzlichen Mindesturlaub betraf - nicht zulässig (BAG-Urt. v. 22.10.1987, 8 AZR 171/86). Erst zum Todeszeitpunkt wandelte sich der in den vergangenen Jahren erdiente Anspruch auf Arbeitsfreistellung in einen Abgeltungsanspruch um, so dass die einmalige Zahlung auf gesetzlichen Vorgaben beruhte.

Die Revision wurde im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des FG Hamburg sowie eine bisher fehlende höchstrichterliche Entscheidung zugelassen.

Mehr zum Thema:

Aktionsmodul Steuerrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Allumfassende Inhalte zum Steuerrecht.

Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Bayern.Recht