02.11.2015

Ermäßigter Steuersatz neben steuerfreier Rücklage

Der ermäßigte Steuersatz für Betriebsaufgabegewinne (sog. Fünftelregelung) findet auch dann Anwendung, wenn für den Teil des Gewinns, der auf die Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils entfällt, eine steuerfreie Rücklage gebildet wird. Veräußerungsgewinne, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, werden gem. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG von vornherein nicht ermäßigt besteuert.

FG Münster 23.9.2015, 10 K 4079/14 F
Der Sachverhalt:
Der Kläger war Gesellschafter einer GbR, die ein Grundstück an eine GmbH verpachtet hatte, zu deren Gesellschaftern ebenfalls der Kläger gehörte. Nach den Grundsätzen der sog. Betriebsaufspaltung gehörten das Grundstück und die GmbH-Beteiligung zum (Sonder-) Betriebsvermögen. Im Streitjahr 2010 wurde die GbR aufgelöst und der Kläger veräußerte seine GmbH-Beteiligung. Für den Teil des hierdurch entstandenen Betriebsaufgabegewinns, der auf die GmbH-Beteiligung entfiel, bildete der Kläger eine gewinnmindernde Rücklage und beantragte für den verbleibenden Gewinn die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Dies lehnte das Finanzamt allerdings ab.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Jedoch wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Die Bildung einer Rücklage für Gewinne aus der Veräußerung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung nach § 6b Abs. 10 EStG, wie sie im Streitfall erfolgt war, stand der Anwendung der Steuerermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG auf den verbleibenden Teil des Veräußerungsgewinns nicht entgegen. § 34 Abs. 1 S. 4 EStG war im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass die Regelung die Anwendung der ermäßigten Besteuerung nicht ausschließt, wenn wie im Streitfall eine Rücklage nach § 6b Abs. 10 EStG für den Gewinn aus der Veräußerung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung gebildet wird.

Aus der BFH-Rechtsprechung ergab sich nichts anderes (BFH-Urt. v. 14.2.2007, Az.: XI R 16/05). Demnach soll die Anwendung des § 34 EStG nur dann gerechtfertigt sein, wenn alle stillen Reserven in einem einheitlichen Vorgang aufgedeckt werden, was bei der Bildung der § 6b EStG-Rücklage nicht der Fall sei, weil durch die Rücklagenbildung stille Reserven der Besteuerung entzogen würden. Wird ein Teil des Veräußerungsgewinns wie im Streitfall in eine Rücklage nach § 6b Abs. 10 EStG eingestellt, kommt es gerade nicht zu einer zusammengeballten Auflösung aller stiller Reserven. Veräußerungsgewinne, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, werden aber gem. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG von vornherein nicht ermäßigt besteuert. Insofern kann es auch nicht zu einer sog. "Doppelbegünstigung" des Gewinns durch Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG einerseits und Anwendung des ermäßigten Steuersatzes andererseits kommen.

Die zitierte Entscheidung des BFH bezog sich im Übrigen auf den Fall der Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG nach Veräußerung von Grund und Boden und Gebäude. Für Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden schließt § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 34 Abs. 1 EStG nicht von vornherein aus.

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