15.04.2013

Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf den Verkauf von Erstexemplaren an den Buchautor

Der Verkauf von Erstexemplaren durch einen Verlag an Buchautoren, die hierfür zur Abdeckung der Druckkosten einen höheren Preis als den Ladenpreis zahlen, stellt keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Da die dem Verlag angebotenen Werke der Autoren keinesfalls die Gewähr dafür bieten, dass die Kosten bei einem bloßen Vertrieb zu Ladenpreisen gedeckt werden, stellt eine solche Vereinbarung eine wirtschaftlich vernünftige und damit auch umsatzsteuerlich zulässige Gestaltung dar.

FG Münster 12.3.2013, 15 K 3276/10 U
Der Sachverhalt:
Der Kläger betreibt einen Verlag, in dem er Bücher auf der Grundlage der von Autoren eingereichten Manuskripte herstellt und an den Buchhandel wie auch direkt an Endabnehmer vertreibt. Außerdem verkauft er Computerzubehör. Um bei neu aufgelegten Werken zumindest die Druckkosten ersetzt zu bekommen, verpflichteten sich die Buchautoren im Regelfall, jeweils 50 Erstexemplare zu einem über dem späteren Ladenpreis liegenden Preis abzunehmen.

Das Finanzamt teilte die hierfür entrichteten Entgelte in einen dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Kaufpreis für Buchlieferungen und in einen sog. Druckkostenzuschuss auf, der dem Regelsteuersatz unterliege. Alleiniges Ziel der vertraglichen Vereinbarungen mit den Buchautoren sei - so das Finanzamt - die Steuerumgehung. Daher liege ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vor.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
USt-Bescheide für die Jahre 2004 bis 2008 waren rechtswidrig. Sie verletzten den Kläger insoweit in seinen Rechten, verletzen den Kl. in seinen Rechten, als das Finanzamt das Entgelt für die Belieferung der Autoren mit Erstexemplaren mit dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG besteuert hatte.

Die Herstellung der Bücher und die Lieferung an die Autoren zu den jeweils vereinbarten Preisen sind insgesamt nur mit 7 % zu versteuern (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 49 der Anlage 2). Da eine einheitliche Leistung vorlag, war eine Aufspaltung in mehrere Hauptleistungen, wie sie das Finanzamt vorgenommen hatte, nicht zulässig. Allein der tatsächlich vereinbarte Preis war für die Bemessung des Entgelts maßgeblich.

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes konnte in der vertraglichen Gestaltung zwischen dem Kläger und den Autoren auch kein steuerlicher Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gesehen werden. Vielmehr stellten die Vereinbarung höherer Preise zur Abdeckung der Druckkosten der Erstexemplare zu verlangen und die Verpflichtung der Autoren zur Abnahme ein beachtliches außersteuerliches Motiv für die Ausgestaltung der Verträge dar. Der Kläger hatte ein berechtigtes Interesse daran, dass bereits bei Vertragsschluss sichergestellt wurde, dass er wenigstens die Druckkosten und seine übrigen Aufwendungen erstattet erhalten würde. Die Vereinbarung war daher angesichts der Tatsache, dass die dem Kläger zum Druck und zum Verlegen angebotenen Werke der Autoren keinesfalls die Gewähr dafür boten, dass die Kosten bei einem bloßen Vertrieb zu Ladenpreisen gedeckt werden würden, eine wirtschaftlich vernünftige und damit auch umsatzsteuerlich zulässige Gestaltung.

Linkhinweis:

FG Münster Newsletter v. 15.4.2013
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