24.09.2026

Ermittlung der gemeinen Werte der übertragenden Körperschaft bei Verschmelzung

1. Werden bei einer Verschmelzung auf eine andere Körperschaft in der steuerlichen Schlussbilanz nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 die übergehenden Wirtschaftsgüter (...)

BFH v. 23.4.2026 - X R 34/21
mit dem gemeinen Wert angesetzt, so ist auch ein selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen. Dieser kann allerdings nicht negativ sein.

2. Es sind jedoch alle Wirtschaftsgüter anzusetzen, für die im allgemeinen Bilanzsteuerrecht Ansatzverbote, insbesondere Passivierungsverbote, gelten. Dazu gehören Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sowie Drohverlustrückstellungen. Reine Aufwandsrückstellungen sind nicht zu bilden.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine österreichische GmbH. Sie war Alleingesellschafterin der inländischen B GmbH. Diese hielt Beteiligungen an Gesellschaften der A-Gruppe und übernahm Holdingfunktionen. Sie erbrachte insbesondere strategische, finanzielle, organisatorische, rechtliche und IT-bezogene Dienstleistungen für Konzerngesellschaften. Umlagefähige Kosten verrechnete sie nach Umsatzanteilen zzgl. eines Aufschlags von 5 %. Insbesondere Kosten des Beteiligungscontrollings waren nicht umlagefähig.

Mit Vertrag vom 15.6.2012 war die B GmbH rückwirkend zum 31.12.2011 auf die Klägerin verschmolzen worden. Ein DCF-Gutachten ermittelte wegen die weiterverrechneten Erträge übersteigender Personal- und sonstiger Aufwendungen einen negativen Unternehmensgesamtwert von rund 3.192 Mio. €. Nach Hinzurechnung des Nettofinanzvermögens war der Eigenkapitalwert jedoch positiv. Die B GmbH setzte deshalb in ihrer steuerlichen Schlussbilanz einen negativen Geschäfts- oder Firmenwert von 3.191.985,14 € an.

Das Finanzamt erkannte diesen Ansatz zunächst an. In einer im Jahre 2016 begonnenen Außenprüfung kam es jedoch zu dem Ergebnis, dass der negative Geschäfts- oder Firmenwert nicht anzusetzen sei, da der Substanzwert des Betriebsvermögens die steuerliche Wertuntergrenze sei. Es versagte den Ansatz des negativen Geschäfts- oder Firmenwerts und erließ am 25.1.2019 entsprechende Änderungsbescheide.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.

Gründe:
Die Revision ist begründet.

Bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die auf die Klägerin übergehenden Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz der B GmbH nach § 11 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Ein Buch- oder Zwischenwertansatz kam nicht in Betracht, weil das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich der übertragenen Wirtschaftsgüter ausgeschlossen war. Der gemeine Wert bestimmt sich nach § 9 BewG.

Der Ansatz umfasst sämtliche übergehenden aktiven und passiven Wirtschaftsgüter, auch soweit allgemeine steuerbilanzielle Aktivierungs- oder Passivierungsverbote bestehen. § 11 UmwStG begründet jedoch kein Recht, beliebige wirtschaftliche Belastungen zu bilanzieren. Maßgeblich bleiben im Übrigen die allgemeinen handels- und steuerbilanziellen Ansatzgrundsätze. Daher können insbesondere Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten oder drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in Betracht kommen; bloße künftige Ertragsminderungen oder Aufwendungen im eigenbetrieblichen Interesse reichen hingegen nicht aus.

Zu den anzusetzenden immateriellen Wirtschaftsgütern gehört auch ein selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert. Er ist als Differenz zwischen dem Wert der übertragenen Sachgesamtheit und dem Saldo der gemeinen Werte aller einzelnen Aktiva und Passiva zu ermitteln. Ein negativer Geschäfts- oder Firmenwert kann jedoch nicht angesetzt werden. Das gilt schon deshalb, weil ein negativer Geschäfts- oder Firmenwert kein Wirtschaftsgut sein kann. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 als eigenständiger Ansatz- und Bewertungsvorschrift wäre zwar auch der Ansatz von Bilanzpositionen möglich, die anderweit steuerrechtlich nicht zugelassen wären. Das gilt jedoch nur für solche Positionen, die überhaupt ein Wirtschaftsgut darstellen können.

Der hierdurch wirtschaftlich abgebildete Minderwert kann weder durch Abstockung anderer Wirtschaftsgüter noch durch einen passiven Ausgleichsposten ersetzt werden. Solche Korrekturen sind insbesondere bei entgeltlichen Erwerbsvorgängen mit bestimmter Gegenleistung denkbar, nicht aber bei der Verschmelzungsbewertung. Die Substanzuntergrenze würde andernfalls umgangen.

Die Auslegung verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Unionsrecht. Die Besteuerung dient der Sicherung des deutschen Besteuerungsrechts an den bis zur Verschmelzung entstandenen Wertzuwächsen.

Die Sache war allerdings noch nicht spruchreif, weil das FG nicht hinreichend festgestellt hatte, ob die wirtschaftlichen Belastungen möglicherweise als zulässige Rückstellungen, insbesondere für ungewisse Verbindlichkeiten oder Drohverluste, anzusetzen sind.

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