Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 20.1.2025 - IV D 4 -S 3225/00006/006/003, DOK: COO.7005.100.3.11112470
BewG § 190
Die Bekanntgabe erfolgte aufgrund der Regelung in § 190 Absatz 4 Satz 4 BewG. Bekanntgegeben wurden die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG die ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 10. Januar 2025 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Jahresdurchschnitt 2024; 2021 = 100) ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2025 anzuwenden sind.
Baupreisindizes (nach Umbasierung auf das Jahr 2010 = 100)
BMF online
BewG § 190
Die Bekanntgabe erfolgte aufgrund der Regelung in § 190 Absatz 4 Satz 4 BewG. Bekanntgegeben wurden die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG die ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 10. Januar 2025 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Jahresdurchschnitt 2024; 2021 = 100) ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2025 anzuwenden sind.
Baupreisindizes (nach Umbasierung auf das Jahr 2010 = 100)
Gebäudearten 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., Bew: 183,3
Gebäudearten 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., Bew: 186,7