25.02.2021

Erneute Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Mit BMF-Schreiben v. 28.1.2021 hat die Finanzverwaltung den AO-Anwendungserlass erneut - jetzt im Bereich der §§ 30 und 89 AO - geändert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 28.1.2021 - IV A 3 - S 0062/20/10005 :001, DOK 2021/0098889

AO §§ 30, 89

§ 30 AO: In der Nummer 7 des AEAO zu § 30 werden die Spiegelstriche "- § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;" und "- § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes;" gestrichen.

Nummer 4.2.4 des AEAO zu § 89 wird neu gefasst und bezüglich der Gebührenerhebung an die neue Rechtslage durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 vom 21.12.2020 (BGBl. I 2020, 3229) angepasst. § 34 GKG in der Fassung des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 vom 21.12.2020 (BGBl. I 2020, 3229) ist in entsprechender Anwendung des § 71 Abs. 1 GKG auf alle Anträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. Für Anträge, die vor dem 1.1.2021 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind, ist § 34 GKG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung weiterhin entsprechend anzuwenden.

Der Gegenstandswert ist in entsprechender Anwendung des § 39 Abs. 2 GKG auf 30 Mio. € begrenzt (§ 89 Abs. 5 Satz 2 AO). Die Gebühr beträgt damit bei bis zum 31.12.2020 eingegangenen Anträgen höchstens 109.736 €, bei ab dem 1.1.2021 eingegangenen Anträgen höchstens 120.721 €. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 €, wird keine Gebühr erhoben (§ 89 Abs. 5 Satz 3 AO).
BMF online
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