09.12.2021

Erneute Änderung des AO-Anwendungserlasses

Mit BMF-Schreiben v. 4.11.2021wurde der AO-Anwendungserlass erneut in Teilbereichen geändert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 4.11.2021 - IV A 4 - S 0310/19/10001 :003, DOK 2021/1154799

AO § 140, 141, 146, 146a, 146b, 147, 147a, 148

§ 140 AO
In den AEAO zu § 140 AO wird nun darauf hingewiesen, dass unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union ebenfalls eine Buchführungspflicht nach § 140 AO begründen können.  Außerdem können Verstöße gegen die Vorschriften zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 140 bis 147 AO) z. B. die Anwendung von Zwangsmitteln nach § 328 AO, eine Schätzung nach § 162 AO oder eine Ahndung nach § 379 AO zur Folge haben. Die Verletzung der Buchführungspflichten ist unter den Voraussetzungen der §§ 283 und 283b StGB (sog. Insolvenzstraftaten) strafbar.

§§ 141, 146, 146b AO
Die Regelungen wurden an die Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung - KassenSichV) v. 26.9.2017, BGBl 2017 I, 3515 sowie Änderung der KassenSichV v. 20.5.2021 (BT-Drucks. 19/29085, 19/29474 Nr. 2.1) angepasst.

§ 147 AO
Die Regelungen zu § 147 AO wurden neu strukturiert und ergänzt durch die neue Nummer 2 zum Begriff der Aufzeichnungen in § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO.

In der neuen Nummer 7 geht es um Aufbewahrungsfristen bei Steuerpflichtigen, die nach §§ 140 ff. AO verpflichtet sind, Bücher oder Aufzeichnungen zu führen.

Die neue Nummer 8 betrifft den Fall, dass der Steuerpflichtige sich im Rahmen einer Beweisführung auf die Fremdvergleichsdaten aus Datenbanken beruft und den hieraus resultierenden Rechten der Finanzbehörde.

§ 147a AO
In den neu und ausführlicher gefassten Regelungen zu § 147a AO (Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen) wird darauf hingewiesen, dass in die Berechnung (§ 147a Abs. 1 AO) grundsätzlich alle positiven Überschusseinkünfte einzubeziehen sind. Ein horizontaler Verlustausgleich innerhalb derselben Einkunftsart ist zulässig, jedoch sind weder Verlustvorträge noch Verlustrückträge aus anderen Jahren noch vertikale Verlustverrechnungen mit anderen Einkunftsarten zu berücksichtigen (Nummer 1).

Sofern ein Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG gestellt wird und die Prüfung ergibt, dass eine Besteuerung nach § 32a EStG günstiger ist, sind diese Einkünfte auch in die Berechnung einzubeziehen (Nummer 2).

Eine Einflussnahme nach § 147a Abs. 2 AO ist bereits gegeben, soweit die reine Möglichkeit der Ausübung besteht. Die Möglichkeit einer Einflussnahme kann sich hierbei auch aus gesonderten Gesellschaftervereinbarungen ergeben. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (Nummer 3).

Zur Aufzeichnung der einzelnen Besteuerungsgrundlagen wird in Nummer 4 auf das BMF-Schreiben vom 28.11.2019, BStBl I 2019, 1269 verwiesen.

§ 148
Der AEAO zu § 148 wird um Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit ergänzt.
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