12.02.2014

Erstattungszinsen sind steuerbar

Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), unterliegen nicht der Einkommensteuer. Dies hatte der BFH im Jahr 2010 noch anders gesehen, woraufhin der Gesetzgeber mit dem JStG 2010 eine Regelung in das EStG aufgenommen hat, wonach Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte steuerbar sind. Nun hat der BFH erstmals zu der neuen Gesetzeslage entschieden.

BFH 12.11.2013, VIII R 36/10
Der Sachverhalt:
Die miteinander verheirateten Kläger sind Rentner und waren für das Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Sie hatten für 1995 - wie sich später rausstellte - zu Unrecht eine Einkommensteuernachzahlung entrichtet, die auf den Gewinn aus der Veräußerung eines Kommanditanteils entfallen war. Daraufhin zahlte das Finanzamt den Klägern neben der Einkommensteuererstattung auch noch Zinsen. Diesbezüglich erging im November 2007 ein erstmaliger Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, bei dem Zinsen auf die Einkommensteuererstattung i.H.v. 118.101 € als Einnahmen aus Kapitalvermögen berücksichtigt wurden.

Die Kläger begehrten von der Steuerbehörde für die Erstattungszinsen eine ermäßigte Besteuerung nach § 32a Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 34 Abs. 1 S. 1 EStG. Dem kam das Finanzamt allerdings nicht nach. Auch die Klage vor dem FG blieb erfolglos. Genauso wie die Revision der Kläger vor dem BFH.

Die Gründe:
Zu Recht hatte das FG die streitbefangenen Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 2006 zugrunde gelegt.

Erstattungszinsen i.S.v. § 233a AO gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 u. 3 EStG i.d.F. des JStG 2010) und unterliegen als solche der Einkommensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG). Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 gilt für alle Fälle, in denen die Steuer im Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht bestandskräftig festgesetzt war (§ 52a Abs. 8 S. 2 EStG i.d.F. des JStG 2010), mithin auch im Streitfall.

Mit der ausdrücklichen Normierung der Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte in § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG in der Fassung des JStG 2010 hat der Gesetzgeber seinen Willen, die Erstattungszinsen der Besteuerung zu unterwerfen, klar ausgedrückt. Dazu bedurfte es keiner Änderung des § 12 EStG. Denn es ist dem Gesetzgeber überlassen, an welcher Stelle des Gesetzes er das von ihm nicht geteilte Rechtsverständnis der Rechtsprechung zur Nichtsteuerbarkeit der Erstattungszinsen korrigiert, ob - wie geschehen - durch eine (positive) Regelung auf der Einnahmenseite oder durch eine (negative) Regelung im Rahmen der Vorschrift über die Nichtabzugsfähigkeit von Ausgaben. Die positive Regelung auf der Einnahmenseite ist systematisch näherliegend. Für eine Behandlung der Erstattungszinsen als nicht steuerbar, bleibt damit kein Raum mehr.

Auch die von den Klägern dagegen vorgebrachten systematischen und verfassungsrechtlichen Einwände konnten nicht überzeugen. Insofern verstößt die Anordnung der Besteuerung der Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen durch den Gesetzgeber im Vergleich zur Nichtabziehbarkeit der Nachzahlungszinsen weder gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG noch gegen das daraus folgende, an den Gesetzgeber gerichtete verfassungsrechtliche Gebot, einmal getroffene (steuerliche) Belastungsentscheidungen folgerichtig auszugestalten (Folgerichtigkeitsgebot). Die Regelung des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 verstößt letztlich auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

Hintergrund:
Die Besonderheit: Mit Urteil vom 15.6.2010 (Az.: VIII R 33/07) hatte der BFH dies noch anders gesehen. Daraufhin hat der Gesetzgeber mit dem JStG 2010 eine Regelung in das EStG aufgenommen, wonach Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte steuerbar sind. Der BFH hat nunmehr erstmals zu der neuen Gesetzeslage entschieden.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext von Az.: VIII R 36/10 zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
  • Um direkt zum Volltext von Az.: VIII R 33/07 zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
BFH PM Nr. 14 vom 12.2.2014
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