Ertragsteuerliche Behandlung einer Go-Fund-Me-Kampagne
Praktische Fälle des SteuerrechtsSachverhalt
A leidet an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, für deren ergänzende, nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckte Therapie erhebliche monatliche Kosten anfallen. Aufgrund krankheitsbedingter Erwerbseinschränkungen und fortlaufender Behandlungsaufwendungen ist seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemindert. Angehörige initiierten daher über die internetbasierte Crowdfunding-Plattform "GoFundMe" eine öffentliche Spendenkampagne mit einem Zielbetrag im mittleren fünfstelligen Bereich. Die eingeworbenen Mittel sollten sowohl die Finanzierung der nicht erstattungsfähigen Therapie als auch weitere krankheitsbedingte Mehrbelastungen des privaten Lebensunterhalts sichern. Die Zuwendungen erfolgten freiwillig und ohne rechtlich geschuldete Gegenleistung des Stpfl.
Frage
Sind die im Rahmen der internetbasierten Crowdfunding-Kampagne vereinnahmten Gelder von A als Einkünfte zu erfassen oder handelt es sich um nicht steuerbare freigebige Zuwendungen, die allenfalls der Umsatz- oder Schenkungsteuer unterliegen?
Antwort
Die Zahlungen erfolgen freiwillig und ohne rechtlich geschuldete Gegenleistung. Daher handelt es sich nicht um einkommensteuerpflichtige Vorgänge. Mangels Gegenleistung und Entgeltcharakter liegt auch keine steuerbare Leistung i.S.d. § 1 UStG vor; für Zwecke der Schenkungsteuer ist indes auf § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG abzustellen.
Begründung
Umfang der Einkommensteuerpflicht
Der Umfang der Einkommenbesteuerung ergibt sich aus § 2 EStG. Als zentrale Grundnorm erfasst sie das Fundament der Besteuerung und gibt deren Reichweite vor. Der Umfang der Besteuerung wird dann auf die in § 2 Abs. 1 EStG enumerativ aufgezählten Einkunftsarten begrenzt, was letztlich dazu führt, dass nicht unter die Einkunftsarten fallende Einnahmen außerhalb des einkommensteuerlichen Zugriffs bleiben und steuerfrei sind. Im Weiteren ist das in § 2 Abs. 2 EStG angelegte objektive Nettoprinzip sowie das Veranlassungsprinzip bei der folgerichtigen Ausgestaltung der einzelnen Einkunftstatbestände zu beachten; in der Konsequenz wird dem (objektiven) Nettoprinzip eine systematische Leitfunktion für die einfachgesetzliche Konkretisierung der Einkommensbesteuerung zugestanden.
Über Plattformen eingeworbene Mittel ...
Plattformen wie GoFundMe ermöglichen eine internetbasierte Einwerbung finanzieller Mittel für individuell bestimmte Unterstützungszwecke. Die initiierten Kampagnen können sowohl kirchlichen, als auch sozialen, altruistischen oder (wie im vorliegenden Fall) persönlichen Anliegen dienen; Laufzeit und angestrebtes Finanzierungsvolumen sind grundsätzlich frei bestimmbar und können während der Kampagne angepasst werden. Charakteristisch für dieses Modell ist, dass Unterstützungsleistungen regelmäßig ohne rechtlich geschuldete Gegenleistung erfolgen und damit strukturell kein synallagmatisches Austauschverhältnis begründet wird. Die auf diesem Wege geleisteten Zahlungen sind im privaten Kontext typischerweise als unentgeltliche Vermögenszuwendungen zu qualifizieren. Nach Abschluss der erforderlichen Identitäts- und Datenverifizierung erfolgt die Auszahlung der eingeworbenen Mittel an die begünstigte Person, so dass die Plattform im Wesentlichen lediglich als technischer Intermediär der Zahlungsabwicklung fungiert.
... keine sonstigen Einkünfte ...
Stellt man nun auf die einkommensteuerliche Qualifizierung der eingeworbenen Mittel ab, so kommt allein § 22 Nr. 3 EStG in Betracht: Eine Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst, sofern es sich nicht um Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich handelt, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird. Für das Vorliegen einer solchen Leistung kommt es darauf an, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des Stpfl. ausgelöst wird. Allerdings setzt § 22 Nr. 3 EStG - wie die übrigen Einkunftsarten - die allgemeinen Merkmale der Einkünfteerzielung voraus. Gleichwohl muss der Leistende nicht bereits beim Erbringen seiner Leistung eine Gegenleistung erwarten. Für die Steuerbarkeit ist es vielmehr ausreichend, dass er eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Tun, Dulden oder Unterlassen gewährte Gegenleistung als solche annimmt. Hat der Stpfl. hingegen nicht die Möglichkeit, durch sein Verhalten das Entstehen des Anspruchs auf die Leistung des Vertragspartners positiv zu beeinflussen, genügt die Annahme der Leistung der Gegenseite nicht, um den fehlenden besteuerungsrelevanten Veranlassungszusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung herzustellen.
... wegen fehlender Gegenleistung
Im zugrunde liegenden Sachverhalt fehlt es an einer insoweit zu bewertenden Gegenleistung, da die eingeworbenen Mittel sowohl zur Finanzierung der nicht erstattungsfähigen Therapiekosten als auch zur Deckung etwaiger krankheitsbedingter Mehrbelastungen des privaten Lebensunterhalts bestimmt sind. Folglich fehlt es auch an einem prägenden Leistungsverständnis, wodurch es weder bei A zu steuerpflichtigen Einkünften noch bei den Zuwendenden zu abzugsfähigen Betriebsausgaben oder Werbungskosten kommt.
Keine Spende beim Leistenden ...
Auch ist die Zahlung nicht als "Spende" abziehbar. Zwar muss eine Spende ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils an einen begünstigten Zuwendungsempfänger i.S.d. § 10b Abs. 1 S. 2 EStG gegeben werden und die Spendenmotivation im Vordergrund stehen - die Unentgeltlichkeit ist für die Spende und damit für den Spendenabzug nach § 10b EStG konstitutives Merkmal. Die steuerliche Entlastung der Spende ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn sie ausschließlich fremdnützig, d.h. zur Förderung des Gemeinwohls, verwendet wird. Hieran scheitert es vorliegend, da der Zuwendungsempfänger nicht als steuerbegünstigte Person zu qualifizieren ist; auf das Verhältnis von Leistung oder Gegenleistung kommt es ohnehin nicht an.
... aber ggf. Schenkungsteuerpflicht
In Ermangelung von Leistung und Entgeltcharakter liegt im Übrigen keine steuerbare Leistung i.S.d. § 1 UStG vor, wohingegen jedwede Zuwendung grundsätzlich als freigebige Schenkung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu qualifizieren ist.