26.03.2020

Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten

Mit BMF-Schreiben v. 23.3.2020 hat die Finanzverwaltung zur ab 1.1.2020 geänderten Fassung von § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 23.3.2020 - III C 3 - S 7279/19/10003 :002, DOK 2020/0258168

UStG § 13b Abs. 2 Nr. 6

Durch Artikel 12 Nr. 9 i. V. m. Artikel 39 Abs. 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. 12. 2019 (BGBl. I 2019, 2451) wurde § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG zum 1. 1. 2020 neu gefasst. Die bestehende Vorschrift zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wurde auf die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten ausgeweitet. Die Änderung hat zur Folge, dass bei nach dem 31. 12. 2019 ausgeführten Übertragungen von Gas- und Elektrizitätszertifikaten an Unternehmer der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG ist. Die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten ist eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG.

Die Finanzverwaltung hat nun die Regelungen in Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 8 und 13b.18 des Umsatzsteuer - Anwendungserlasses entsprechend an die neue Gesetzeslage angepasst und zu Anwendungsfragen Stellung genommen.

Bei Leistungen, die nach dem 31. 12. 2019 und vor dem 1. 4. 2020 ausgeführt werden, beanstandet es die Finanzverwaltung beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird. Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. April 2020 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird.
BMF online
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