17.03.2016

Esstischgruppe kann steuerlich nicht abgesetzt werden

Ein Esszimmertisch mit sechs Stühlen ist auch dann nicht als "Büroeinrichtung" steuerlich absetzbar, wenn der Steuerpflichtige den Tisch auch für betriebliche Arbeiten und vereinzelte Besprechungen mit Kunden nutzt. Derartige Möbel dienen der Einrichtung eines privaten Raumes und können deshalb nicht wie Gegenstände behandelt werden, die ihrer Art nach sowohl für eine unternehmerische als auch eine private Nutzung geeignet und bestimmt sind (etwa ein Kfz).

FG Rheinland-Pfalz 11.2.2016, 6 K 1996/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Unternehmer (gewerbliche Bauleitung) und hatte im Streitjahr 2008 einen Esszimmertisch aus Nussbaum mit sechs weißen Lederstühlen zum Preis von 9.927 € erworben. Tisch und Stühle wurden in dem zum Wohnzimmer hin offenen Esszimmer des Klägers aufgestellt. Das Finanzamt lehnte es später ab, die Anschaffungskosten als Betriebsausgaben anzuerkennen und den Vorsteuerabzug (Umsatzsteuer) zu gewähren.

Der Kläger war der Ansicht, er sei auf den Tisch und die Stühle angewiesen, denn nur dort könne er Pläne und Akten bearbeiten und Besprechungen abhalten. Sein Büro und sein Schreibtisch seien dafür zu klein. Die Essgruppe werde zu mindestens 3/7 beruflich und nur am Wochenende auch privat genutzt.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Anschaffungskosten für den Esszimmertisch samt Stühlen waren nicht als "Büroeinrichtung" steuerlich absetzbar.

Die Möbel dienen der Einrichtung eines privaten Raumes und konnten deshalb nicht wie Gegenstände behandelt werden, die ihrer Art nach sowohl für eine unternehmerische als auch eine private Nutzung geeignet und bestimmt sind. Hierzu zählt etwa ein Kraftfahrzeug.

Bei Berechnung der privaten und betrieblichen Nutzungsanteile müssten somit auch die Zeiten der "Nicht-Nutzung" berücksichtigt werden, da der Tisch nebst Stühlen auch während dieser Zeit der Einrichtung des Esszimmers und damit einem privaten (nicht unternehmerischen) Zweck dient. Die unternehmerische Nutzung betrug somit nur 2,9 % und nicht - wie für eine steuerliche Berücksichtigung erforderlich - mindestens 10 %.

Für vier der sechs Stühle war ohnehin keine unternehmerische Nutzung ersichtlich, da der Kläger nach seinen Aufzeichnungen nur Einzelgespräche geführt hatte. Auch die Höhe der Kosten ließ darauf schließen, dass der Kläger den privaten Essbereich nach seinem Geschmack hatte möblieren wollen und dass nicht nur Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte maßgeblich gewesen waren.

FG Rheinland-Pfalz PM vom 17.3.2016
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