07.04.2011

EU-Kommission: Deutschland soll Mehrwertsteuer-Befreiung für Kostenteilungsvereinbarungen bei Dienstleistungen ausdehnen

Die EU-Kommission hat Deutschland förmlich aufgefordert, seine Mehrwertsteuervorschriften zu ändern und die Mehrwertsteuer-Befreiung für Dienstleistungen auszudehnen, die selbstständige Zusammenschlüsse von Personen, deren Tätigkeiten nicht vorsteuerabzugsfähig sind, ihren Mitgliedern erbringen. Der deutsche Gesetzgeber beschränkt diese Möglichkeit auf Dienstleistungen im Gesundheitsbereich; nach EU-Recht hingegen muss sie in allen Wirtschaftsbereichen gegeben sein.

Die Mehrwertsteuer-Richtlinie befreit Dienstleistungen, die Zusammenschlüsse, die die Kosten teilen, ihren Mitgliedern erbringen, unter folgenden Voraussetzungen von der Steuer:
  • die Tätigkeiten der Mitglieder sind von der Mehrwertsteuer befreit,
  • die geteilten Dienstleistungen werden für unmittelbare Zwecke der von den Mitgliedern ausgeübten Tätigkeiten erbracht,
  • der Zusammenschluss fordert von seinen Mitgliedern die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten
  • und die Befreiung führt nicht zu Wettbewerbsverzerrungen.

Die gegenwärtigen deutschen Rechtsvorschriften beziehen sich jedoch lediglich auf Zusammenschlüsse im Gesundheitsbereich. Steuerpflichtige in anderen Bereichen, die Kostenteilungsvereinbarungen getroffen haben, müssen zurzeit Mehrwertsteuer auf die von ihnen geteilten Dienstleistungen abführen. Dies ist mit der Mehrwertsteuer-Richtlinie unvereinbar, die Befreiungen nicht auf besondere Berufsgruppen beschränkt.

Die Aufforderung der Kommission ist in Form einer "mit Gründen versehenen Stellungnahme" ergangen, dem zweiten Schritt eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens. Sollte die Kommission innerhalb von zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort erhalten, kann sie Deutschland vor dem EuGH verklagen.

EU-Kommission PM vom 6.4.2011
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