04.10.2011

EU-Kommission fordert von Deutschland Änderung diskriminierender Steuervorschriften für stille Reserven

Die EU-Kommission hat Deutschland förmlich aufgefordert, seine Steuervorschriften für stille Reserven zu ändern. Die Kommission fordert, dass bestimmte grenzüberschreitende Transaktionen nicht länger benachteiligt sind.

Nach deutschem Recht ist eine "Übertragung" stiller Reserven auf Reinvestitionen nur dann möglich, wenn die neu angeschafften Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte in Deutschland gehören. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Steuerpflichtiger, der Wirtschaftsgüter seines Anlagevermögens veräußern möchte, um sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in Island, Liechtenstein oder Norwegen niederzulassen oder dort seine wirtschaftlichen Aktivitäten auszubauen, eindeutig benachteiligt ist.

Diese Ungleichbehandlung ist geeignet, ihn von grenzüberschreitenden Investitionen abzuhalten, und daher mit den EU-Vorschriften nicht vereinbar. Die Kommission ist insbes. der Auffassung, dass die territoriale Beschränkung gegen die grundlegenden Regeln des Binnenmarktes, namentlich gegen die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 und 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU und Art. 31 und 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, verstößt.

Die Aufforderung der Kommission, die deutschen Vorschriften zu ändern, ist der zweite Schritt des EU-Vertragsverletzungsverfahrens. Wenn Deutschland der Kommission nicht binnen zweier Monate die Maßnahmen mitteilt, mit denen die Verletzung des EU-Rechts abgestellt wird, kann die Kommission Deutschland beim EuGH verklagen.

EU-Kommission PM vom 29.9.2011
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