12.04.2013

EuGH bestätigt arbeitnehmerfreundliche Rechtsauffassung im Hinblick auf den freien Dienstleistungsverkehr

Eine nationale Regelung eines Mitgliedstaats, wonach Einkünfte einer in diesem Mitgliedstaat wohnhaften und unbeschränkt steuerpflichtigen Person aus einer nichtselbständigen Tätigkeit von der Einkommensteuer befreit sind, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in diesem Mitgliedstaat hat, aber nicht, wenn er seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, verstößt gegen Art. 45 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der EU).

EuGH 28.2.2013, C-544/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist dänischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland. Er arbeitet für ein in Dänemark ansässiges Unternehmen, für das er drei Jahre im Ausland zur Durchführung eines Entwicklungshilfeprojekts war. Den dabei erzielten Lohn unterwarf das deutsche Finanzamt der Einkommensteuer. Der Kläger berief sich hingegen auf den Auslandstätigkeitserlass, wonach die Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit, die im Ausland im Rahmen der Entwicklungshilfe für einen inländischen Arbeitgeber ausgeübt werden, einkommensteuerfrei sind.

Das FG sah in dieser Ungleichbehandlung einen Verstoß gegen den EG-Vertrag und legte dem EuGH ein sog. "Vorabentscheidungsersuchen" mit der Frage vor, ob eine Ungleichbehandlung von Entwicklungshelfern, die bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt sind, und Entwicklungshelfern, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz im europäischen Ausland beschäftigt sind, gegen EU-Recht verstößt. Der EuGH hat dies bejaht.

Die Gründe:
Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach Einkünfte einer in diesem Mitgliedstaat wohnhaften und unbeschränkt steuerpflichtigen Person aus einer nichtselbständigen Tätigkeit von der Einkommensteuer befreit sind, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in diesem Mitgliedstaat hat, aber nicht, wenn er seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

Zwar war die deutsche Regierung der Ansicht, dass im Ausgangsrechtsstreit Art. 45 AEUV nicht geltend gemacht werden könne, da der Kläger die streitige Tätigkeit in einem Drittstaat ausgeübt habe und kein hinreichender Bezug zwischen den Gebieten der beiden betroffenen Mitgliedstaaten bestehe. Allerdings hat der EuGH bereits klargestellt, dass in einer Rechtssache, in der es um einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats geht, der als Arbeitnehmer von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft beschäftigt wird, grundsätzlich die unionsrechtlichen Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer einschlägig sind. Zudem sind die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer bei der Prüfung sämtlicher Rechtsbeziehungen zu beachten, die aufgrund des Ortes, an dem sie entstanden sind oder an dem sie ihre Wirkungen entfalten, einen räumlichen Bezug zum Gebiet der Union aufweisen.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

FG Rheinland-Pfalz PM v. 12.4.2013
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