16.07.2014

EuGH-Vorlage: Befugnis einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen

Es muss geklärt werden, ob eine ausländische Steuerberatungsgesellschaft aufgrund der unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit vom Ausland aus Steuererklärungen für nach deutschem Recht steuerpflichtige Personen erstellen und an die Finanzbehörden übermitteln kann. Dies ist deshalb fraglich, weil die Hilfeleistung in Steuersachen nach dem StBerG geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden darf, die hierzu befugt sind, was bei ausländischen Steuerberatungsgesellschaften regelmäßig nicht der Fall ist.

BFH 20.5.2014, II R 44/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft britischen Rechts mit Sitz in Großbritannien und Niederlassungen in den Niederlanden sowie in Belgien. Gegenstand des Unternehmens ist die Wirtschaftsberatung, Steuerberatung und das Rechnungswesen. Gesellschafter und Geschäftsführer ("director") sind die in Deutschland ansässige S. und der in Belgien ansässige Y. Letzterer war in Deutschland als Steuerberater bestellt gewesen. Seine Bestellung wurde im Jahr 2000 widerrufen.

In Deutschland ist die Klägerin nicht als Steuerberatungsgesellschaft nach den §§ 32 Abs. 3, 49 ff. StBerG in der für 2012 geltenden Fassung anerkannt. Sie berät dennoch mehrere in Deutschland ansässige Mandanten und wirkt bei der Erstellung von deren Steuererklärungen mit. Das Finanzamt hatte die Gesellschaft wegen unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen zurückgewiesen.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin setzte der BFH das Verfahren aus und legte dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung von Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG, Art. 16 Abs. 1 u. 2 der Richtlinie 2006/123/EG und Art. 56 AEUV zur Vorabentscheidung vor.

Die Gründe:
Im Grunde waren die Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 AO für eine Zurückweisung der Klägerin erfüllt. Die Klägerin hatte geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet, ohne hierzu befugt zu sein. Eine Befugnis ergab sich nicht aus § 3 Nr. 3 StBerG. Die Klägerin war nämlich nicht nach § 32 Abs. 3 S. 1 StBerG als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt. Einer solchen Anerkennung stand entgegen, dass die Klägerin nicht von Steuerberatern verantwortlich geführt wird.

Die Klägerin war auch nicht gem. § 3a Abs. 1 S. 1 StBerG befugt, die Steuererklärung zu erstellen und an das Finanzamt zu übermitteln. § 3a StBerG dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG in Bezug auf die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland durch Personen und Vereinigungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU. Die Voraussetzungen des § 3a StBerG für eine gelegentliche Hilfeleistung in Steuersachen auf deutschem Hoheitsgebiet lagen jedoch nicht vor. Das FG hat nach § 118 Abs. 2 FGO für den BFH bindend festgestellt, dass die schriftliche Meldung der Klägerin an die Steuerberaterkammer nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 2 StBerG entsprochen hatte.

Es bedarf nun der Klärung durch den EuGH, ob es mit Unionsrecht vereinbar ist, die Dienstleistungsfreiheit durch nationale Regelungen einzuschränken, nach denen Hilfeleistung in Steuersachen geschäftsmäßig nur von hierzu befugten Personen und Vereinigungen ausgeübt werden darf und eine Steuerberatungsgesellschaft für die Befugnis einer Anerkennung bedarf und von Steuerberatern verantwortlich geführt werden muss. Die zu klärenden Fragen betreffen den Fall, dass eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründete Steuerberatungsgesellschaft im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung, in dem die steuerberatende Tätigkeit nicht reglementiert ist, eine Steuererklärung für einen Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat erstellt und an die Finanzbehörde übermittelt, und in dem anderen Mitgliedstaat nationale Vorschriften eine Reglementierung für diese Tätigkeit vorsehen.

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BFH PM Nr. 51 vom 16.7.2014
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