28.08.2017

EuGH-Vorlage: Europarechtliche Zweifel an der Erhebung von Mitarbeiter-Steuerdaten durch den Zoll

Das FG Düsseldorf hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es mit Europäischem Recht vereinbar ist, dass die Zollbehörden Unternehmen zur Mitteilung der Steuerdaten der Mitglieder ihrer Aufsichtsräte und (leitenden) Angestellten auffordern.

FG Düsseldorf 9.8.2017, 4 K 1404/17 Z
Der Sachverhalt:
Das klagende Unternehmen ist Inhaber sog. zollrechtlicher Bewilligungen, die eine Erleichterung des Zollverkehrs bewirken. Das beklagte Hauptzollamt bat die Klägerin den im Internet abrufbaren "Fragenkatalog zur Selbstbewertung" binnen eines Monats zu beantworten.

In dem Fragenkatalog wird insbesondere um Angabe von Namen, Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer und zuständigem Finanzamt der Mitglieder von Bei- und Aufsichtsräten, der wichtigsten Führungskräfte, der für Zollangelegenheiten verantwortlichen Personen sowie der Zollsachbearbeiter gebeten. Ohne Mitwirkung könnten die Bewilligungsvoraussetzungen nicht festgestellt werden; unbefristete Bewilligungen seien zu widerrufen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie macht vor allem datenschutzrechtliche Bedenken geltend und beruft sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Datenerhebung.

Das FG setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob es mit Europäischem Recht vereinbar ist, dass die Zollbehörden Unternehmen zur Mitteilung der Steuerdaten der Mitglieder ihrer Aufsichtsräte und (leitenden) Angestellten auffordern.

Die Gründe:
Die maßgebliche Bestimmung der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex ist im Lichte des Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Schutz personenbezogener Daten) auszulegen. Danach bestehen Bedenken, ob das Abfragen der personenbezogenen Daten hinsichtlich der im Fragenkatalog bezeichneten Personen noch eine zulässige Datenverarbeitung für festgelegte Zwecke ist. Als zweifelhaft erweist sich, ob es zwingend erforderlich ist, auf die für andere Zwecke erhobenen Daten der Arbeitnehmer und Mitglieder des Aufsichtsrats zurückzugreifen, um Auskünfte bei den Veranlagungsfinanzämtern einholen zu können. So stehen die Steueridentifikationsnummern der Arbeitnehmer der Klägerin in keiner direkten Verbindung zu der Beurteilung ihrer zollrechtlichen Zuverlässigkeit.

Zudem ist die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf den betroffenen Personenkreis kritisch zu beurteilen. Es stellt sich die Frage, ob es absolut notwendig ist, auch die personenbezogenen Daten der Mitglieder des Aufsichtsrats, der Abteilungsleiter und Leiter der Buchhaltung abzufragen, die als solche nicht mit der Bearbeitung zollrechtlicher Fragen befasst sind.

Das Verfahren war daher auszusetzen und dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 dahin auszulegen ist, dass es der Zollbehörde hiernach gestattet ist, den Antragsteller aufzufordern, die vom deutschen Bundeszentralamt für Steuern für die Erhebung der Einkommensteuer zugeteilten Steueridentifikationsnummern und die für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständigen Finanzämter hinsichtlich der Mitglieder des Aufsichtsrats des Antragstellers und der bei diesem tätigen geschäftsführenden Direktoren, Abteilungsleiter, Leiter der Buchhaltung, Leiter der Zollabteilung sowie der für Zollangelegenheiten verantwortlichen Personen und der Personen, die Zollangelegenheiten bearbeiten, mitzuteilen.

Hintergrund:
Die Zollverwaltung muss Unternehmen, die von zollrechtlichen Vereinfachungen profitieren, nach dem im Mai 2016 in Kraft getretenen Unionszollkodex neu evaluieren. Diese Überprüfung erfolgt anhand des angesprochenen Fragenkatalogs. Der Ausgang des Klageverfahrens ist daher für die - bundesweit wohl über 70.000 - betroffenen Unternehmen von Interesse.

Linkhinweis:

FG Düsseldorf PM vom 28.8.2017
Zurück