09.02.2023

EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Gutscheinen

Streitig ist, ob die Übertragung von Guthabenkarten oder Gutscheincodes für den Erwerb digitaler Inhalte für das X-Network (X), sogenannten (sog.) X-Cards, der Umsatzsteuer unterliegt. Hierzu hat der XI. Senat des BFH dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Auslegung von Art. 30a Nr. 2 und Art. 30b Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der Fassung vom 27.06.2016 (MwStSystRL) zur Vorabentscheidung vorgelegt und das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt:

Kurzbesprechung
EuGH-Vorlage v. 03.11. 2022 - XI R 21/21

EGRL 112/2006 Art 30a Nr. 2, 112/2006 Art 30b Abs 1 UAbs 1 S 1, 112/2006 Art 30b Abs 2 UAbs 1
UStG § 3 Abs 13, § 3 Abs 14 S 1, § 3 Abs 14 S 2, § 3 Abs. 15, § 3a Abs 2 S 1, § 3a Abs 5 S 1 Nr. 1, § 3a Abs 5 S 2 Nr. 3
AEUV Art 267 Abs 3
EURL 2016/1065 Erwägungsgrund 3


Dem EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung von Art. 30a Nr. 2 und Art. 30b Unterabs. 2 MwStSystRL zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Liegt ein Einzweck-Gutschein i.S. von Art. 30a Nr. 2 MwStSystRL vor, wenn

- zwar der Ort der Erbringung von Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, insoweit feststeht, als diese Dienstleistungen im Gebiet eines Mitgliedstaats an Endverbraucher erbracht werden sollen,

- aber die Fiktion des Art. 30b Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 MwStSystRL, nach der auch die Übertragung des Gutscheins zwischen Steuerpflichtigen zur Erbringung der Dienstleistung, auf die sich der Gutschein bezieht, zu einer Dienstleistung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats führt?

2. Falls die Frage 1 verneint wird (und damit im Streitfall ein Mehrzweck-Gutschein vorliegt): Steht Art. 30b Abs. 2 Unterabs. 1 MwStSystRL, wonach die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen, für die der Erbringer der Dienstleistungen einen Mehrzweck-Gutschein als Gegenleistung oder Teil einer solchen annimmt, der Mehrwertsteuer gemäß Art. 2 MwStSystRL unterliegt, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Mehrwertsteuer unterliegt, einer anderweitig begründeten Steuerpflicht (EuGH-Urteil Lebara vom 03.05.2012 - C-520/10, EU:C:2012:264) entgegen?

Verlag Dr. Otto Schmidt
Zurück