27.06.2012

EuGH-Vorlage zur Rabattgewährung durch Reisebüros

Der BFH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein Reisebüro, das als Vermittler für einen Reiseveranstalter tätig ist und einem Reisekunden einen selbst finanzierten Preisnachlass gewährt, zu einer Minderung seiner Umsatzsteuerschuld berechtigt ist. Der BFH hat dies in der Vergangenheit zwar bejaht, hat nun aber Zweifel, ob seine bisherige Auslegung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

BFH 26.4.2012, V R 18/11
Der Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelt es sich um ein Reisebüro, das als Vermittler für Reiseveranstalter tätig ist und das in der Vergangenheit Reisekunden selbst finanzierte Preisnachlässe gewährte, die im Ergebnis ihre Provisionen entsprechend schmälerten. Nachdem sie zunächst die Provisionen in vollem Umfang versteuert hatte, beantragte sie eine Änderung der Steuerfestsetzungen für die Streitjahre 2002 bis 2005 beim Finanzamt, da die Gewährung der Preisnachlässe an die Reisekunden gem. § 17 UStG 1999/2005 zu einer Minderung der an die Reiseveranstalter erbrachten Vermittlungsleistungen geführt habe.

Dem schloss sich die Steuerbehörde nur insoweit an, als die von den Reiseveranstaltern erbrachten Leistungen nach den Bedingungen der Sonderregelung gem. Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG steuerpflichtig waren. Soweit die durch die Reiseveranstalter erbrachten Leistungen nach Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei waren, lehnte sie eine Änderung zugunsten der Klägerin ab.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hat der BFH das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein Reisebüro, das als Vermittler für einen Reiseveranstalter tätig ist und einem Reisekunden einen selbst finanzierten Preisnachlass gewährt, zu einer Minderung seiner Umsatzsteuerschuld berechtigt ist.

Die Gründe:
Der BFH hat diese Frage in der Vergangenheit bejaht. Nun hat er aber Zweifel, ob seine bisherige Auslegung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Umsatzsteuerrechtlich ist zu beachten, dass das Reisebüro eine steuerpflichtige Vermittlungsleistung gegenüber dem Reiseveranstalter erbringt. Gewährt das Reisebüro aus der von ihm verdienten Vermittlungsprovision einen Preisnachlass an den Reisekunden, stellt sich die Frage, ob die Zahlung an den Reisekunden das Entgelt für die an den Reiseveranstalter erbrachte Vermittlungsleistung mindert.

Für eine derartige Minderung spricht, dass sich die Aufwendungen des Reisekunden für die Reise durch den Preisnachlass mindern. Gegen eine Minderung kann angeführt werden, dass die Vermittlungsleistung des Reisebüros an den Reiseveranstalter und die Reiseleistung des Reiseveranstalters an den Reisekunden nicht gleichartig sind.

Falls diese Frage zu bejahen ist, stellt sich des Weiteren die Frage, ob die Grundsätze des EuGH-Urteils Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 auch dann anzuwenden sind, wenn nur der vermittelte Umsatz des Reiseveranstalters, nicht aber auch die Vermittlungsleistung des Reisebüros der Sonderregelung nach Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG unterliegt.

Falls auch diese zweite Frage zu bejahen ist, stellt sich die dritte Frage, ob ein Mitgliedstaat, der Art. 11 Teil C Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG zutreffend umgesetzt hat, im Fall der Steuerfreiheit der vermittelten Leistung nur dann berechtigt, eine Minderung der Besteuerungsgrundlage zu versagen, wenn er in Ausübung der in dieser Bestimmung enthaltenen Ermächtigung zusätzliche Bedingungen zur Versagung der Minderung geschaffen hat.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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BFH PM Nr. 51 vom 27.6.2012
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