19.03.2020

Externe Datenschutzbeauftragte als gewerbliche Unternehmer

Ein externer Datenschutzbeauftragter ist gewerblicher Unternehmer, auch wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist. Es liegt keine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 EStG vor, so dass der externe Datenschutzbeauftragte gewerbesteuerpflichtig und - bei Überschreiten bestimmter Gewinngrenzen - auch buchführungspflichtig ist.

Kurzbesprechung
BFH v.14.1.2020 - VIII R 27/17

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3

Im Streitfall war der Steuerpflichtige als selbständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT- Rechts tätig. Daneben arbeitete er für verschiedene größere Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter. Hierin sah er eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne von 3 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dagegen sah das FA diese Tätigkeit als gewerblich an, setzte Gewerbesteuer fest und forderte den Steuerpflichtigen als gewerblichen Unternehmer gem. § 141 AO auf, ab dem Folgejahr Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen.

Gegen diese Aufforderung aus dem Jahr 2012 legte der Steuerpflichtige Einspruch ein, der ebenso erfolglos blieb wie die nachfolgend erhobene Klage.

Der BFH bestätigte im Revisionsverfahren die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz. Als Datenschutzbeauftragter übe der Steuerpflichtige keine dem Beruf des Rechtsanwaltes vorbehaltene Tätigkeit aus. Vielmehr werde er in einem eigenständigen, von seiner Anwaltstätigkeit abzugrenzenden Beruf tätig. Der Datenschutzbeauftragte berate in interdisziplinären Wissensgebieten. Hierfür müsse er zwar neben datenschutzrechtlichem Fachwissen auch Fachwissen in anderen Bereichen (z.B. der Informations- und Kommunikationstechnik und der Betriebswirtschaft) besitzen. Eine spezifische akademische Ausbildung müsse er aber - anders als der Rechtsanwalt - nicht nachweisen. Aus diesem Grunde sei er als Datenschutzbeauftragter auch nicht in einem dem Rechtsanwalt ähnlichen Beruf tätig. Auch sei keine sonstige selbständige Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzunehmen, da es an der erforderlichen Vergleichbarkeit mit den dort genannten Regelbeispielen fehle.
Verlag Dr. Otto Schmidt
Zurück