19.03.2020

Externe Datenschutzbeauftragte sind als gewerbliche Unternehmer einzuordnen

Ein externer Datenschutzbeauftragter ist gewerblicher Unternehmer, auch wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist. Es liegt keine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 EStG vor. Der externe Datenschutzbeauftragte ist daher gewerbesteuerpflichtig und - bei Überschreiten bestimmter Gewinngrenzen - auch buchführungspflichtig.

BFH v. 14.1.2020 - VIII R 27/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist als selbständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts tätig. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit arbeitet er als externer Datenschutzbeauftragter u.a. für verschiedene größere Unternehmen aus unterschiedlichen Wirtschaftszweigen. Zu seinen Aufgaben gehören u.a. die datenschutzrechtliche Prüfung der formalrechtlichen Anforderungen an die bestehende Datenschutzorganisation und die (datenschutzrechtliche) Prüfung von Datenverarbeitungsprogrammen, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Das Finanzamt ordnete die Tätigkeit des Klägers als externer Datenschutzbeauftragter als gewerblich ein und setzte für die Jahre 2010 bis 2014 jeweils Gewerbesteuermessbeträge fest. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Revision vor dem BFH blieb erfolglos.

Gründe:
Der Kläger ist in Bezug auf seine Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter gewerblicher Unternehmer i.S.d. § 141 Abs. 1 AO, denn er übt keine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus. Der Kläger übt als Datenschutzbeauftragter weder eine dem Beruf des Rechtsanwalts vorbehaltene noch eine diesem Beruf ähnliche Tätigkeit aus. Vielmehr wird er in einem eigenständigen, von seiner Anwaltstätigkeit abzugrenzenden Beruf tätig.

Der Datenschutzbeauftragte berät in interdisziplinären Wissensgebieten. Hierfür muss er zwar neben datenschutzrechtlichem Fachwissen auch Fachwissen in anderen Bereichen (z.B. der Informations- und Kommunikationstechnik und der Betriebswirtschaft) besitzen. Eine spezifische akademische Ausbildung muss er aber - anders als der Rechtsanwalt - nicht nachweisen. Aus diesem Grunde ist der Kläger als Datenschutzbeauftragter auch nicht in einem dem Rechtsanwalt ähnlichen Beruf tätig.

Schließlich ist auch keine sonstige selbständige Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzunehmen. Hierfür fehlt es nämlich an der erforderlichen Vergleichbarkeit mit den dort genannten Regelbeispielen.
BFH PM Nr. 14 vom 19.3.2020
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