15.12.2011

Fahrtkosten von Leiharbeitern können in tatsächlicher Höhe abziehbar sein

Auch bei Leiharbeitern, die nur bei einem Entleiher eingesetzt werden, ist der Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte nicht grundsätzlich auf einen Betrag von 0,30 € pro Entfernungskilometer begrenzt. Vielmehr sind Werbungskosten in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten zu berücksichtigen, wenn sich der Leiharbeiter nicht auf einen immer gleichen Weg einstellen und so Fahrtkosten reduzieren kann.

FG Münster 11.10.2011, 13 K 456/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger war als Leiharbeiter tätig. Sein Arbeitsverhältnis war zunächst von Oktober 2007 bis Februar 2008 befristet. Es wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 18.1.2009. Ein bestimmter Einsatzort oder die Zuordnung zu einem bestimmten Entleiher war in dem Vertrag nicht geregelt. Vielmehr war ausdrücklich bestimmt, dass der Arbeitnehmer im gesamten Bundesgebiet eingesetzt werden konnte. Letztlich war der Kläger allerdings während der gesamten Zeit im Betrieb eines Entleihers eingesetzt.

Der Kläger macht Fahrtkosten i.H.v. 0,30 € pro tatsächlich gefahrenem Kilometer geltend. Das Finanzamt berücksichtigte hingegen für die Fahrten zu dem Betrieb des Entleihers lediglich einen Werbungskostenabzug i.H.v. 0,30 € pro Entfernungskilometer. Hiergegen richtet sich der KLäger mit seiner Klage.

Das FG gab der Klage statt. Da die Streitfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Dem Kläger ist ein Werbungskostenabzug i.H.v. 0,30 € pro tatsächlich zurückgelegtem Kilometer zu gewähren, da die niedrigere Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht gilt.

Der Kläger hatte vorliegend keine regelmäßige Arbeitsstätte, sondern war in einer Einrichtung eines Kunden seines Arbeitgebers tätig. Nach seinem Arbeitsvertrag war er keinem Entleiher fest zugeordnet, sondern es war ein bundesweiter Einsatz möglich. Daher konnte er sich nicht auf einen immer gleichen Weg einstellen und so Fahrtkosten reduzieren. Nur wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre die Anwendung der den Werbungskostenabzug begrenzenden Entfernungspauschale gerechtfertigt gewesen.

Dass der Arbeitnehmer im Nachhinein betrachtet tatsächlich ständig bei einem Entleiher eingesetzt wurde, ändert an dem Ergebnis nichts. Denn maßgeblich ist eine ex ante Betrachtung: Nur wer sich von vornherein auf einen immer gleichen Weg einstellen kann, hat auch die Möglichkeit, Fahrtkosten zu sparen. Das FG widerspricht damit ausdrücklich der in der Finanzverwaltung vertretenen Ansicht, wonach immer dann eine regelmäßige Arbeitsstätte entsteht, wenn ein Arbeitnehmer von einem Verleiher für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses dem Entleiher überlassen oder mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher eingestellt wird.

Linkhinweis:

FG Münster PM vom 15.12.2011
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