19.03.2026

Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher Umsatz

Mit BMF-Schreiben v. 3.3.2026 (- III C 3 - S 7117-e/00003/005/058, DOK: COO.7005.100.3.14287537) hat die Finanzverwaltung auf das BFH-Urteil vom 30.6.2022 (V R 25/21) reagiert und Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses bekannt gegeben.

BMF-Schreiben
§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG

Der BFH hat mit Urteil vom 30.6.2022 - V R 25/21 entschieden, dass der für einen steuerbaren Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung jedenfalls dann vorliegt, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird.

Nach Ansicht des BFH kann auch die (teilweise) Arbeitsleistung ein Entgelt für die Dienstwagenüberlassung darstellen. Für die Frage, ob und unter welchen Umständen die (teilweise) Arbeitsleistung als Entgelt anzusehen ist, komme es maßgeblich darauf an, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung bestehe. Der unmittelbare Zusammenhang sei jedenfalls dann gegeben, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart sei und tatsächlich in Anspruch genommen werde (vgl. Rn. 27 und 28).

Zwar genüge der bloße Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis nicht. Sei die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs bei wirtschaftlicher Betrachtung aber ein Grund dafür, warum der Arbeitnehmer das konkrete Beschäftigungsverhältnis angetreten habe, bestehe kein "bloßer", sondern ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang.

Es liege daher ein tauschähnlicher Umsatz, bestehend aus der Fahrzeugüberlassung und der anteiligen Arbeitsleistung, vor. Dabei handele sich es um eine langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, die am Wohnsitz des Arbeitnehmers nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UstG steuerbar sei.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1.10.2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20.1.2026 - III C 2 - S 7106/00069/003 (COO.7005.100.4.13831037), BStBl I S. 261, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 3a.5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Dabei kann die für die Anwendung der Leistungsortsbestimmung nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG erforderliche Zahlung eines Mietzinses auch in der im unmittelbaren Zusammenhang mit der Fahrzeugüberlassung zu erbringenden (anteiligen) Arbeitsleistung bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 30.6.2022 - V R 25/21, BStBl II 2026 S. XXX)."

b) Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4 und wie folgt gefasst:

"Sofern ausnahmsweise eine unentgeltliche Überlassung im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vorliegt (vgl. Abschnitt 15.23 Abs. 12), bestimmt sich deren Leistungsort nach § 3a Abs. 1 UStG (vgl. EuGH-Urteil vom 20.1.2021, C-288/19, Finanzamt Saarbrücken)."

2. Abschnitt 15.23 Abs. 9 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die Überlassung des Fahrzeugs ist als Vergütung für geleistete Dienste und damit als entgeltlich anzusehen, wenn das Recht zur Privatnutzung des Dienstfahrzeugs individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und unter Beachtung der wirtschaftlichen Realität ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang besteht (vgl. BFH-Urteil vom 30.6.2022 - V R 25/21, BStBl II 2026 S. XXX)."

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Dies ist regelmäßig auch der Fall, wenn die Nutzungsüberlassung auf entsprechenden mündlichen Abreden oder sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses (z. B. der faktischen betrieblichen Übung) beruht."

c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die neuen Sätze 4 und 5.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
BMF online