09.06.2011

Fehlende Angaben über erhaltene Rentenbezüge können als Steuerhinterziehung gewertet werden

Unterlassene Angaben zum Bezug von Rentenzahlungen können als Steuerhinterziehung gewertet werden. Insoweit ist es ausreichend, wenn der Steuerpflichtige anhand einer laienhaften Bewertung der Tatsachen erkennt, dass ein Steueranspruch existiert, auf den er einwirken kann, da ansonsten nur die Strafbarkeit von Steuerfachleuten in Betracht käme.

FG Rheinland-Pfalz 23.3.2011, 2 K 1592/10
Der Sachverhalt:
Die Kläger wurden in den Streitjahren 1998 bis 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist pensionierter Beamter, während die Klägerin seit Juli 1993 als Rentnerin eine Regelaltersrente bezog. In den Einkommensteuererklärungen 1993 bis 2006 hatten die Kläger jeweils keine Angaben zur Rente der Klägerin gemacht. Als deren Beruf hatten sie stets "Hausfrau" eingetragen. Lediglich in der Einkommensteuererklärung 2007 hatten sie im Erklärungsvordruck bei "Renten lt. Anlage R für Ehefrau" ein Kreuz gesetzt, diese Anlage aber nicht eingereicht.

Das Finanzamt führte die Veranlagungen insoweit erklärungsgemäß durch und erließ entsprechende Einkommensteuerbescheide, die bestandskräftig wurden. Später erfuhr die Behörde über den Enkel der Kläger von der Altersrente der Klägerin. Daraufhin änderte das Finanzamt im Jahr 2009 wegen Vorliegens neuer Tatsachen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2007 dahin, dass die Altersrente der Klägerin nach den jeweils einschlägigen einkommensteuerrechtlichen Regelungen erfasst und entsprechende Nachzahlungen veranlasst wurden.

Dagegen wandten sich die Kläger. Sie hielten dagegen, dass der Behörde das Geburtsdatum der Klägerin sowie der Umstand bekannt gewesen seien, dass zur Rentenberechtigung führende Kindererziehungszeiten vorgelegen hätten. Bei gehöriger Erfüllung seiner Amtspflicht hätte das Finanzamt somit von der Rente Kenntnis haben können und müssen. Außerdem sei für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2003 Verjährung eingetreten, da eine Ausdehnung der Verjährung auf zehn Jahre wegen Steuerhinterziehung nicht in Betracht komme. Schließlich sei die Klägerin aufgrund einer Auskunft des Finanzamtes irrtümlich davon ausgegangen, dass ihre Rente nicht der Besteuerung unterliege. Bei diesem Irrtum handele es sich um einen Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum.

Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Änderungen der Einkommensteuerfestsetzungen 1998 bis 2007 zu Lasten der Kläger durch das Finanzamt waren rechtmäßig.

Alle Steuerpflichtigen müssen dem Finanzamt den steuerlich relevanten Sachverhalt richtig, vollständig und deutlich zur Prüfung unterbreiten. Aus den Akten ergaben sich hier allerdings keine objektiven Hinweise auf einen Rentenbezug. In den Steuererklärungen war als Beruf immer "Hausfrau" und nicht "Rentnerin" angegeben worden. Einen Hinweis darauf, dass auf die genaue Deklaration der Rente wegen einer Auskunft, sie sei steuerfrei, verzichtet worden wäre, gab es nicht.

Auch aus dem Alter der Klägerin und dem Vorliegen von Kindererziehungszeiten konnte die Behörde nicht ohne Weiteres auf einen Rentenbezug schließen. Somit haben die Kläger unvollständige Angaben gemacht, obwohl auf Seite 1 der Anleitungen zu den Einkommensteuererklärungen alle Rentner mit dem Hinweis angesprochen werden, dass eine entsprechende Anlage abzugeben ist. Infolgedessen war auch eine Änderung für 2007 zulässig. Zwar war in der Steuererklärung erstmals ein Rentenbezug angegeben worden, die erforderliche Anlage wurde allerdings nicht ausgefüllt.

Letztlich schied eine Verjährung für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2003 aus, denn es lag eine Steuerhinterziehung vor. Insoweit ist es ausreichend, wenn der Steuerpflichtige anhand einer laienhaften Bewertung der Tatsachen erkennt, dass ein Steueranspruch existiert, auf den er einwirken kann. Schließlich käme ansonsten nur die Strafbarkeit von Steuerfachleuten in Betracht. In den von den Klägern abgegeben Anlagen wurde auf der Rückseite ausdrücklich nach sämtlichen Altersruhegeldern, getrennt nach Ehemann und Ehefrau, gefragt, ohne dass sich hieraus ein Hinweis auf irgendeine Mindestgrenze oder einen "Rentenfreibetrag" herauslesen ließ. Somit konnte auch von einer Absicht ausgegangen werden, die entsprechenden Einkünfte zu verschleiern. Hierbei konnten die Kläger auch nicht auf eine Auskunft seitens der Behörde verweisen. Denn eine solche ergab sich weder aus den Verwaltungsakten noch konnten sie erklären, wann, wo und bei welcher Gelegenheit es eine solche Auskunft gegeben habe soll.

FG Rheinland-Pfalz PM vom 9.6.2011
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