Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn
BFH v. 19.11.2025, VI R 18/24
(...) um ein Fest des Arbeitgebers handelt (Anschluss an Senatsurteil vom 28.1.2003 - VI R 48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724; entgegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien).
2. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige des Arbeitnehmers entfallen.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein Geldinstitut. Sie hatte im Jahr 2019 einen Empfang in ihren Geschäftsräumen veranstaltet, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Organisation und Umsetzung oblagen der Personalabteilung. Die Gästeliste war unabhängig von der konkreten Veranstaltung nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt worden.
Unter den ca. 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Klägerin, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang übernahm die Klägerin.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Kosten dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen seien und nahm die Klägerin für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Es berief sich auf seine internen Lohnsteuerrichtlinien (LStR) - R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR -, wonach übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 € pro Gast überschritten.
Das FG hat der Klage teilweise stattgegeben und den steuerpflichtigen Arbeitslohn nur insoweit bejaht, als die Kosten auf den ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallen waren. Der BFH hat die hiergegen gerichtete Revision der Finanzbehörde zurückgewiesen.
Gründe:
Die Entscheidung des FG konnte im Wesentlichen bestätigt werden. Das Finanzamt hat die Klägerin zu Unrecht wegen der Durchführung und Finanzierung des Empfangs anlässlich der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden für Lohnsteuer nebst Annexsteuern in Haftung genommen. Denn die dahingehenden Aufwendungen der Klägerin hatten bei diesem nicht ‑‑auch insoweit nicht, als sie anteilig auf ihn selbst und seine eingeladenen Familienangehörigen entfielen‑‑ zu Arbeitslohn geführt.
Finanziert der Arbeitgeber eine Feierlichkeit, liegt Arbeitslohn nur vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt, nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und welchen Charakter das Fest hat (betrieblich oder privat).
Diese Grundsätze hat der BFH bereits im Jahr 2003 in seinem Urteil vom 28.1.2003 - VI R 48/99 (BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724) zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt und sie nun auf den Fall der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand übertragen. Die Verabschiedung hat ganz überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellt den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit.
Mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden ging zudem die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Die Klägerin selbst trat als Gastgeberin des Empfangs auf und bestimmte die Gästeliste. Der Empfang fand schließlich in den Räumlichkeiten der Klägerin statt. Entgegen der Auffassung des FG stellen auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten keinen Arbeitslohn dar, wenn - wie im Streitfall - die Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftsüblich ist. Infolgedessen stellt das Urteil damit klar, dass Unternehmen die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.
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2. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige des Arbeitnehmers entfallen.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein Geldinstitut. Sie hatte im Jahr 2019 einen Empfang in ihren Geschäftsräumen veranstaltet, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Organisation und Umsetzung oblagen der Personalabteilung. Die Gästeliste war unabhängig von der konkreten Veranstaltung nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt worden.
Unter den ca. 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Klägerin, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang übernahm die Klägerin.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Kosten dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen seien und nahm die Klägerin für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Es berief sich auf seine internen Lohnsteuerrichtlinien (LStR) - R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR -, wonach übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 € pro Gast überschritten.
Das FG hat der Klage teilweise stattgegeben und den steuerpflichtigen Arbeitslohn nur insoweit bejaht, als die Kosten auf den ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallen waren. Der BFH hat die hiergegen gerichtete Revision der Finanzbehörde zurückgewiesen.
Gründe:
Die Entscheidung des FG konnte im Wesentlichen bestätigt werden. Das Finanzamt hat die Klägerin zu Unrecht wegen der Durchführung und Finanzierung des Empfangs anlässlich der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden für Lohnsteuer nebst Annexsteuern in Haftung genommen. Denn die dahingehenden Aufwendungen der Klägerin hatten bei diesem nicht ‑‑auch insoweit nicht, als sie anteilig auf ihn selbst und seine eingeladenen Familienangehörigen entfielen‑‑ zu Arbeitslohn geführt.
Finanziert der Arbeitgeber eine Feierlichkeit, liegt Arbeitslohn nur vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt, nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und welchen Charakter das Fest hat (betrieblich oder privat).
Diese Grundsätze hat der BFH bereits im Jahr 2003 in seinem Urteil vom 28.1.2003 - VI R 48/99 (BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724) zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt und sie nun auf den Fall der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand übertragen. Die Verabschiedung hat ganz überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellt den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit.
Mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden ging zudem die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Die Klägerin selbst trat als Gastgeberin des Empfangs auf und bestimmte die Gästeliste. Der Empfang fand schließlich in den Räumlichkeiten der Klägerin statt. Entgegen der Auffassung des FG stellen auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten keinen Arbeitslohn dar, wenn - wie im Streitfall - die Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftsüblich ist. Infolgedessen stellt das Urteil damit klar, dass Unternehmen die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.
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