12.02.2013

Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung durch das Insolvenzgericht ist keine Rechnung eines Dritten i.S.d. § 14 Abs. 2 S. 4 UStG

Der Beschluss des Insolvenzgerichts gem. § 64 InsO zur Festsetzung des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters ist keine Rechnung eines Dritten i.S.d. § 14 Abs. 2 S. 4 UStG, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Beschluss ist kein Dokument, mit dem gegenüber dem Insolvenzschuldner über die Leistung des Insolvenzverwalters abgerechnet wird.

BFH 26.9.2012, V R 9/11
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um den Abzug von Vorsteuerbeträgen aus der Vergütung und den Auslagen für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens.

Der Kläger wurde vom AG - Insolvenzgericht - im Dezember 2003 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des X bestellt. Dieser betrieb bis zum 1.11.2002 als Einzelunternehmer ein Malergeschäft und verstarb im September 2006. Das Insolvenzverfahren wurde daraufhin über den Nachlass des X fortgeführt. In seinem Gutachten von Oktober 2003 stellte der Insolvenzverwalter fest, dass der Malerbetrieb nicht fortgeführt werden könne und verwertbares Vermögen mit Ausnahme des im Eigentum des Schuldners stehenden und von diesem bewohnten Grundstücks nicht vorhanden sei.

Auf den nach Abschluss des Insolvenzverfahrens gestellten Antrag des Insolvenzverwalters von September 2007 setzte das AG mit Beschluss von Oktober 2007 die Vergütung auf rd. 21.000 € und die Auslagen auf rd. 5.300 € jeweils zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer fest. Im Dezember 2007 reichte der Kläger als Insolvenzverwalter für den Insolvenzschuldner X die Umsatzsteuererklärung 2007 beim Finanzamt ein, in der er Umsätze von 0 € erklärte. Er machte die im Beschluss des Insolvenzgerichts für die Insolvenzverwaltervergütung und Auslagen festgesetzte Umsatzsteuer als Vorsteuer zugunsten der Insolvenzmasse geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Es fehlt vorliegend schon an einer für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erforderlichen ordnungsgemäßen Rechnung über die Leistung des Klägers als Insolvenzverwalters. Der Beschluss des Insolvenzgerichts nach § 64 Abs. 1 InsO zur Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung ist keine Rechnung i.S.d. §§ 14, 14a UStG.

Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Daran fehlt es vorliegend. Eine Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 S. 1 UStG jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Eine Rechnung kann auch im Namen und für Rechnung des Unternehmers von einem Dritten ausgestellt werden (§ 14 Abs. 2 S. 4 UStG).

Vorliegend hat der Kläger als Insolvenzverwalter kein Dokument erstellt, mit dem er die von ihm erbrachten Dienstleistungen gegenüber dem Insolvenzschuldner abrechnete. Der geltend gemachte Vorsteuerabzug beruht vielmehr auf der Festsetzung der Vergütung und der Auslagen in dem Beschluss des AG von Oktober 2007. Dieser Beschluss ist keine Rechnung eines Dritten i.S.v. § 14 Abs. 1 UStG i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 4 UStG und ist somit nicht geeignet, das Fehlen einer eigenen Abrechnung des Insolvenzverwalters zu ersetzen. Der Beschluss des Insolvenzgerichts ist kein Dokument, mit dem gegenüber dem Insolvenzschuldner über die Leistung des Insolvenzverwalters abgerechnet wird.

Der Beurteilung als Rechnung i.S.d. § 14 UStG steht außerdem entgegen, dass das Insolvenzgericht als staatliches Organ nicht - als Dritter - für, sondern gegenüber dem Insolvenzverwalter in Ausübung durch Gesetz zugewiesener hoheitlicher Befugnisse tätig wird. Es bewilligt lediglich den Vergütungsanspruch gegen die Masse. Gegen die Annahme einer Rechnung spricht schließlich, dass nach Erstellung einer eigenen Rechnung des Insolvenzverwalters eine Mehrfachabrechnung vorläge mit der Gefahr einer Steuerschuldnerschaft nach § 14c UStG. In Übereinstimmung damit verlangen Verwaltung und Schrifttum für den Vorsteuerabzug aus der Tätigkeit des Insolvenzverwalters die Ausstellung einer eigenen Rechnung des Insolvenzverwalters.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BFH online
Zurück