Festsetzungsfrist des Haftungsbescheids bei unrichtiger USt-Voranmeldung nach § 69 AO
FG Düsseldorf v. 22.4.2026 - 5 K 526/24 H(U)
Der Sachverhalt:
Streitig war, ob die Klägerin gem. § 69 AO für Steuerschulden der S-GmbH haftet. Diese war 2012 gegründet worden, mit AB als alleiniger Geschäftsführerin und Gesellschafterin. Die Klägerin erhielt 2012 eine Generalhandlungsvollmacht für die GmbH und weitere Gesellschaften. Eine Prüfung des Hauptzollamts 2013 ergab, dass AB nur formal Geschäftsführerin sei, die tatsächlichen Geschäfte aber von der Klägerin und den Eltern geführt würden.
Für das 1. Quartal 2014 gab die S-GmbH die Umsatzsteuervoranmeldung verspätet am 5.6.2014 ab, obwohl der Abgabetermin der 10.5.2014 war. Das Finanzamt führte seit Juli 2013 eine Sonderprüfung durch und stellte eine Umsatzsteuernachzahlung von über 72.000 € fest. Die GmbH legte gegen die Vorauszahlungsfestsetzung Einspruch ein, klagte aber nicht gegen die Ablehnung. Da keine Jahreserklärung 2014 abgegeben worden war, erließ das Finanzamt 2016 einen Schätzungsbescheid mit einer Umsatzsteuernachzahlung von über 120.000 €, gegen den ebenfalls kein Klageverfahren erfolgte.
Ein Antrag auf Insolvenz wurde 2015 mangels Masse abgelehnt. 2017 erließ das Finanzamt Haftungsbescheide gegen AB und die Klägerin über jeweils 90.301 €, u.a. für Umsatzsteuer 2012 und das 1. Quartal 2014. Nach erfolglosen Einsprüchen führten beide Klageverfahren. Das Finanzamt hob 2021 die Bescheide auf, erließ aber im Mai 2021 neue Haftungsbescheide nur für die rückständige Umsatzsteuer des 1. Quartals 2014 (ca. 80.340 € Haftungssumme). Die Klägerin wurde wegen grob fahrlässiger verspäteter und unzutreffender Abgabe der Voranmeldung in Anspruch genommen.
Dies hielt die Klägerin für rechtswidrig. Zum Erlasszeitpunkt des Haftungsbescheids sei bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Verjährung sei Ende 2018 eingetreten. Das Finanzamt meinte, die Festsetzungsfrist habe sich durch die Schätzung der Jahresumsatzsteuer 2014 verzögert und sei erst 2021 abgelaufen. Die Klage richtete sich gegen den Haftungsbescheid vom 20.5.2021, der mit Einspruchsentscheidung vom 14.2.2024 bestätigt worden war. Die Klägerin beantragte dessen Aufhebung.
Das FG hat der Klage stattgegeben. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die Klage war begründet, da der Haftungsbescheid nach Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 191 Abs. 3 AO) erlassen worden war.
Für Haftungsbescheide nach § 69 AO gilt grundsätzlich eine vierjährige Festsetzungsfrist (§ 191 Abs. 3 Satz 2 AO). Maßgeblicher Haftungstatbestand war die pflichtwidrige Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung für das I. Quartal 2014 am 5.6.2014. Die Frist begann daher gem. § 191 Abs. 3 Satz 3 AO mit Ablauf des Jahres 2014 und endete am 31.12.2018. Eine Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist nicht eingetreten. Zwar war das Finanzamt der Ansicht, wegen der nicht abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung 2014 sei auf die Jahressteuer abzustellen und deshalb eine dreijährige Anlaufhemmung anzunehmen. Dem folgte das Gericht nicht. Gegenstand der Haftung war ausschließlich die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das I. Quartal 2014. Nach der BFH-Rechtsprechung bleibt deren materiell-rechtliche Selbständigkeit auch nach Erlass des Jahressteuerbescheids bestehen, sodass sowohl die Haftung als auch die Verjährungsprüfung an die Vorauszahlungsschuld anknüpften. Maßgeblich war daher allein die Abgabe der Voranmeldung, die noch 2014 erfolgt war.
Auch eine Ablaufhemmung lag nicht vor. § 171 Abs. 3a AO griff nicht ein, weil der streitige Haftungsbescheid erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen worden war. Die durch die Anfechtung des ursprünglichen Haftungsbescheids ausgelöste Ablaufhemmung endete spätestens mit dessen Rücknahme durch das Finanzamt im März 2021. Eine verlängerte Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a Satz 3 AO schied aus, da keine gerichtliche Aufhebung vorlag und eine analoge Anwendung nach der BFH-Rechtsprechung nicht in Betracht kam. Auch § 191 Abs. 3 Satz 4 AO führte zu keiner Fristverlängerung. Die Umsatzsteuer für das I. Quartal 2014 war bereits am 28.11.2014 festgesetzt worden. Die zweijährige Mindestfrist endete somit bereits am 1.12.2016 und damit vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist. Der am 20.5.2021 erlassene Haftungsbescheid war daher verjährt und rechtswidrig.
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Justiz NRW
Streitig war, ob die Klägerin gem. § 69 AO für Steuerschulden der S-GmbH haftet. Diese war 2012 gegründet worden, mit AB als alleiniger Geschäftsführerin und Gesellschafterin. Die Klägerin erhielt 2012 eine Generalhandlungsvollmacht für die GmbH und weitere Gesellschaften. Eine Prüfung des Hauptzollamts 2013 ergab, dass AB nur formal Geschäftsführerin sei, die tatsächlichen Geschäfte aber von der Klägerin und den Eltern geführt würden.
Für das 1. Quartal 2014 gab die S-GmbH die Umsatzsteuervoranmeldung verspätet am 5.6.2014 ab, obwohl der Abgabetermin der 10.5.2014 war. Das Finanzamt führte seit Juli 2013 eine Sonderprüfung durch und stellte eine Umsatzsteuernachzahlung von über 72.000 € fest. Die GmbH legte gegen die Vorauszahlungsfestsetzung Einspruch ein, klagte aber nicht gegen die Ablehnung. Da keine Jahreserklärung 2014 abgegeben worden war, erließ das Finanzamt 2016 einen Schätzungsbescheid mit einer Umsatzsteuernachzahlung von über 120.000 €, gegen den ebenfalls kein Klageverfahren erfolgte.
Ein Antrag auf Insolvenz wurde 2015 mangels Masse abgelehnt. 2017 erließ das Finanzamt Haftungsbescheide gegen AB und die Klägerin über jeweils 90.301 €, u.a. für Umsatzsteuer 2012 und das 1. Quartal 2014. Nach erfolglosen Einsprüchen führten beide Klageverfahren. Das Finanzamt hob 2021 die Bescheide auf, erließ aber im Mai 2021 neue Haftungsbescheide nur für die rückständige Umsatzsteuer des 1. Quartals 2014 (ca. 80.340 € Haftungssumme). Die Klägerin wurde wegen grob fahrlässiger verspäteter und unzutreffender Abgabe der Voranmeldung in Anspruch genommen.
Dies hielt die Klägerin für rechtswidrig. Zum Erlasszeitpunkt des Haftungsbescheids sei bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Verjährung sei Ende 2018 eingetreten. Das Finanzamt meinte, die Festsetzungsfrist habe sich durch die Schätzung der Jahresumsatzsteuer 2014 verzögert und sei erst 2021 abgelaufen. Die Klage richtete sich gegen den Haftungsbescheid vom 20.5.2021, der mit Einspruchsentscheidung vom 14.2.2024 bestätigt worden war. Die Klägerin beantragte dessen Aufhebung.
Das FG hat der Klage stattgegeben. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die Klage war begründet, da der Haftungsbescheid nach Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 191 Abs. 3 AO) erlassen worden war.
Für Haftungsbescheide nach § 69 AO gilt grundsätzlich eine vierjährige Festsetzungsfrist (§ 191 Abs. 3 Satz 2 AO). Maßgeblicher Haftungstatbestand war die pflichtwidrige Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung für das I. Quartal 2014 am 5.6.2014. Die Frist begann daher gem. § 191 Abs. 3 Satz 3 AO mit Ablauf des Jahres 2014 und endete am 31.12.2018. Eine Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist nicht eingetreten. Zwar war das Finanzamt der Ansicht, wegen der nicht abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung 2014 sei auf die Jahressteuer abzustellen und deshalb eine dreijährige Anlaufhemmung anzunehmen. Dem folgte das Gericht nicht. Gegenstand der Haftung war ausschließlich die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das I. Quartal 2014. Nach der BFH-Rechtsprechung bleibt deren materiell-rechtliche Selbständigkeit auch nach Erlass des Jahressteuerbescheids bestehen, sodass sowohl die Haftung als auch die Verjährungsprüfung an die Vorauszahlungsschuld anknüpften. Maßgeblich war daher allein die Abgabe der Voranmeldung, die noch 2014 erfolgt war.
Auch eine Ablaufhemmung lag nicht vor. § 171 Abs. 3a AO griff nicht ein, weil der streitige Haftungsbescheid erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen worden war. Die durch die Anfechtung des ursprünglichen Haftungsbescheids ausgelöste Ablaufhemmung endete spätestens mit dessen Rücknahme durch das Finanzamt im März 2021. Eine verlängerte Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a Satz 3 AO schied aus, da keine gerichtliche Aufhebung vorlag und eine analoge Anwendung nach der BFH-Rechtsprechung nicht in Betracht kam. Auch § 191 Abs. 3 Satz 4 AO führte zu keiner Fristverlängerung. Die Umsatzsteuer für das I. Quartal 2014 war bereits am 28.11.2014 festgesetzt worden. Die zweijährige Mindestfrist endete somit bereits am 1.12.2016 und damit vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist. Der am 20.5.2021 erlassene Haftungsbescheid war daher verjährt und rechtswidrig.
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