Finanzamt muss eine zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale direkt vom Arbeitnehmer zurückfordern
FG Münster v. 10.12.2025 - 6 K 1524/25 E
Der Sachverhalt:
Im August 2022 leistete der Kläger als Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer Zahlungen in Höhe der Energiepreispauschale von jeweils 300 €, die er wiederum auf die für den Monat August 2022 abzuführende Lohnsteuer anrechnete. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung kam das Finanzamt zu der Auffassung, dass ein Teil der Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt hätten. Die Energiepreispauschale werde nach § 113 EStG aber nur Steuerpflichtigen i.S.d. § 1 Abs. 1 EStG gewährt und sei daher vom Kläger zurückzufordern. Zur Umsetzung der Prüfungsfeststellungen erließ das Finanzamt einen Festsetzungsbescheid und setzte gegenüber dem Kläger Lohnsteuer in Höhe der auf diese Arbeitnehmer entfallenden Energiepreispauschalen fest. Der Kläger war hingegen der Auffassung, dass die Auszahlung der Energiepreispauschalen rechtmäßig erfolgt sei.
Das FG gab der Klage vollumfänglich statt und hob den Festsetzungsbescheid auf. Die beim BFH anhängige Revision wird dort unter dem Az. VI R 24/25 geführt.
Die Gründe:
Es konnte offenbleiben, ob die betroffenen Arbeitnehmer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalten hatten. Auch unabhängig davon hat der Kläger keine unzutreffende Lohnsteueranmeldung abgegeben und auch keine Lohnsteuer unzutreffend abgeführt.
Der Kläger war verpflichtetet, an die betroffenen Arbeitnehmer jeweils 300 € zu zahlen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 EStG) und diese Zahlungen auf die abzuführende Lohnsteuer anzurechnen (§ 117 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die betroffenen Arbeitnehmer standen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Kläger und waren in die Steuerklasse I eingereiht, sodass nach dem Gesetzeswortlaut des § 117 Abs. 2 EStG eine Verpflichtung des Klägers zur Auszahlung und Anrechnung der Energiepreispauschale auf die Lohnsteuer bestand. Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist der Arbeitgeber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob seine Arbeitnehmer i.S.d. § 117 Abs. 1 EStG auch die Voraussetzungen des § 113 EStG erfüllen.
Zwar sind zum Bezug der Energiepreispauschale nach § 113 EStG nur unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 1 EStG anspruchsberechtigt. Der Gesetzgeber hat aber davon abgesehen, in dem die Auszahlung über den Arbeitgeber regelnden § 117 EStG einen Verweis auf § 113 EStG aufzunehmen. § 117 EStG macht die Auszahlung des Arbeitgebers nur vom Vorliegen eines gegenwärtigen ersten Dienstverhältnisses sowie der Einreihung in die Steuerklassen I bis V abhängig und knüpft nicht an die unbeschränkte Steuerpflicht der Anspruchsberechtigten an.
Auch aus dem Sinn und Zweck und der historischen Entwicklung der Norm sowie aus der Gesetzessystematik ergebe sich nicht, dass der Arbeitgeber die weiteren Voraussetzungen der §§ 112 ff. EStG zu prüfen hat. So ist der Arbeitgeber durch den Gesetzgeber als Zahlstelle eingesetzt worden, da er über die entsprechenden Kontoverbindungen seiner Arbeitnehmer verfügte, und dadurch die zeitnahe Auszahlung der Energiepreispauschale gewährleistet erschien. Dementsprechend sind in § 117 EStG dem Lohnsteuerabzugsverfahren vergleichbare überschaubare Kriterien für die Auszahlung festgelegt worden, die für den Arbeitgeber schnell und ohne größere Mühe zu prüfen sind. Die Prüfung, ob eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland besteht, würde hingegen jedenfalls bei Arbeitnehmern mit Auslandsbezügen erheblichen Ermittlungsaufwand nach sich ziehen und damit dem Beschleunigungsgedanken widersprechen.
Auch hat das Finanzamt nicht schlüssig dargelegt, wie die von ihm angestrebte Rückabwicklung der ausgezahlten Energiepreispauschale im Verhältnis Arbeitgeber - Arbeitnehmer gelingen soll, wenn die Auszahlung unter den Voraussetzungen des § 117 EStG erfolgt ist. Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers gegenüber seinen Arbeitnehmern nach § 812 Abs. 1 BGB besteht nicht, da es an einer vom Kläger erbrachten Leistung fehlt. Nach der Rechtsprechung des BGH besteht bei einer angewiesenen Leistung ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegen den Zahlungsempfänger nur dann, wenn der Empfänger weiß, dass eine wirksame Anweisung für die Zahlung des Angewiesenen an ihn fehlt. Dies ist nicht der Fall, da der Kläger die Energiepreispauschale ausschließlich auf die staatlich wirksame Anweisung des § 117 Abs. 2 EStG an seine Arbeitnehmer ausgezahlt hat. Wenn die Voraussetzungen des § 117 EStG im Zeitpunkt der Auszahlung der Energiepreispauschale erfüllt waren, muss die Rückabwicklung somit im Verhältnis Staat - Arbeitnehmer erfolgen.
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Im August 2022 leistete der Kläger als Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer Zahlungen in Höhe der Energiepreispauschale von jeweils 300 €, die er wiederum auf die für den Monat August 2022 abzuführende Lohnsteuer anrechnete. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung kam das Finanzamt zu der Auffassung, dass ein Teil der Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt hätten. Die Energiepreispauschale werde nach § 113 EStG aber nur Steuerpflichtigen i.S.d. § 1 Abs. 1 EStG gewährt und sei daher vom Kläger zurückzufordern. Zur Umsetzung der Prüfungsfeststellungen erließ das Finanzamt einen Festsetzungsbescheid und setzte gegenüber dem Kläger Lohnsteuer in Höhe der auf diese Arbeitnehmer entfallenden Energiepreispauschalen fest. Der Kläger war hingegen der Auffassung, dass die Auszahlung der Energiepreispauschalen rechtmäßig erfolgt sei.
Das FG gab der Klage vollumfänglich statt und hob den Festsetzungsbescheid auf. Die beim BFH anhängige Revision wird dort unter dem Az. VI R 24/25 geführt.
Die Gründe:
Es konnte offenbleiben, ob die betroffenen Arbeitnehmer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalten hatten. Auch unabhängig davon hat der Kläger keine unzutreffende Lohnsteueranmeldung abgegeben und auch keine Lohnsteuer unzutreffend abgeführt.
Der Kläger war verpflichtetet, an die betroffenen Arbeitnehmer jeweils 300 € zu zahlen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 EStG) und diese Zahlungen auf die abzuführende Lohnsteuer anzurechnen (§ 117 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die betroffenen Arbeitnehmer standen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Kläger und waren in die Steuerklasse I eingereiht, sodass nach dem Gesetzeswortlaut des § 117 Abs. 2 EStG eine Verpflichtung des Klägers zur Auszahlung und Anrechnung der Energiepreispauschale auf die Lohnsteuer bestand. Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist der Arbeitgeber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob seine Arbeitnehmer i.S.d. § 117 Abs. 1 EStG auch die Voraussetzungen des § 113 EStG erfüllen.
Zwar sind zum Bezug der Energiepreispauschale nach § 113 EStG nur unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 1 EStG anspruchsberechtigt. Der Gesetzgeber hat aber davon abgesehen, in dem die Auszahlung über den Arbeitgeber regelnden § 117 EStG einen Verweis auf § 113 EStG aufzunehmen. § 117 EStG macht die Auszahlung des Arbeitgebers nur vom Vorliegen eines gegenwärtigen ersten Dienstverhältnisses sowie der Einreihung in die Steuerklassen I bis V abhängig und knüpft nicht an die unbeschränkte Steuerpflicht der Anspruchsberechtigten an.
Auch aus dem Sinn und Zweck und der historischen Entwicklung der Norm sowie aus der Gesetzessystematik ergebe sich nicht, dass der Arbeitgeber die weiteren Voraussetzungen der §§ 112 ff. EStG zu prüfen hat. So ist der Arbeitgeber durch den Gesetzgeber als Zahlstelle eingesetzt worden, da er über die entsprechenden Kontoverbindungen seiner Arbeitnehmer verfügte, und dadurch die zeitnahe Auszahlung der Energiepreispauschale gewährleistet erschien. Dementsprechend sind in § 117 EStG dem Lohnsteuerabzugsverfahren vergleichbare überschaubare Kriterien für die Auszahlung festgelegt worden, die für den Arbeitgeber schnell und ohne größere Mühe zu prüfen sind. Die Prüfung, ob eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland besteht, würde hingegen jedenfalls bei Arbeitnehmern mit Auslandsbezügen erheblichen Ermittlungsaufwand nach sich ziehen und damit dem Beschleunigungsgedanken widersprechen.
Auch hat das Finanzamt nicht schlüssig dargelegt, wie die von ihm angestrebte Rückabwicklung der ausgezahlten Energiepreispauschale im Verhältnis Arbeitgeber - Arbeitnehmer gelingen soll, wenn die Auszahlung unter den Voraussetzungen des § 117 EStG erfolgt ist. Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers gegenüber seinen Arbeitnehmern nach § 812 Abs. 1 BGB besteht nicht, da es an einer vom Kläger erbrachten Leistung fehlt. Nach der Rechtsprechung des BGH besteht bei einer angewiesenen Leistung ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegen den Zahlungsempfänger nur dann, wenn der Empfänger weiß, dass eine wirksame Anweisung für die Zahlung des Angewiesenen an ihn fehlt. Dies ist nicht der Fall, da der Kläger die Energiepreispauschale ausschließlich auf die staatlich wirksame Anweisung des § 117 Abs. 2 EStG an seine Arbeitnehmer ausgezahlt hat. Wenn die Voraussetzungen des § 117 EStG im Zeitpunkt der Auszahlung der Energiepreispauschale erfüllt waren, muss die Rückabwicklung somit im Verhältnis Staat - Arbeitnehmer erfolgen.
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