13.01.2021

Finanzielle Eingliederung bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft

Eine finanzielle Eingliederung bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft setzt voraus, dass der Organträger über eine nach der Satzung erforderliche qualifizierte Stimmenmehrheit verfügt.

FG Düsseldorf v. 24.11.2020 - 6 K 3291/19 F
Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob zwischen der Klägerin zu 1) als vermeintlicher Organträgerin und der Klägerin zu 2) als vermeintlicher Organgesellschaft in den Streitjahren 2014 bis 2016 eine ertragsteuerliche Organschaft bestand.

Die Organträgerin war zu ca. 80 % an der Organgesellschaft beteiligt. Aufgrund der Satzung der Organgesellschaft war für bestimmte Geschäfte eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung waren mit einer Mehrheit von 91 % der Stimmen zu fassen. Das Finanzamt verneinte eine finanzielle Eingliederung und damit den Bestand einer Organschaft. 

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die beim BFH anhängige Revision der Klägerinnen wird dort unter dem Az. II R 18/20 geführt.

Die Gründe:
Die Klage ist zulässig; bei einem Streit über das Bestehen einer Organschaft sind sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft klagebefugt. Es besteht jedoch vorliegend keine Organschaft zwischen den Klägerinnen.

Streitentscheidend ist vorliegend die Frage, was gilt, wenn laut Satzung der Organgesellschaft - wie hier - generell oder ganz überwiegend für deren Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Die zur umsatzsteuerlichen Organschaft ergangene Rechtsprechung des BFH nimmt an, dass in diesem Fall der Organträger für die finanzielle Eingliederung auch über diese qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen muss. Diese Urteile sind explizit zum Tatbestandsmerkmal der finanziellen Eingliederung ergangen und daher nicht überholt.

Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der aufgeworfenen Frage durch den für die körperschaftsteuerliche Organschaft zuständigen I. Senat des BFH liegt, soweit ersichtlich, nicht vor. Die herrschende Ansicht in der Literatur überträgt diese zur umsatzsteuerlichen Organschaft ergangene Rechtsprechung auf die körperschaftsteuerliche Organschaft. Danach muss der Organträger, wenn laut Satzung der Organgesellschaft für deren Beschlüsse generell oder ganz überwiegend eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, für die finanzielle Eingliederung auch über diese qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen. Der Senat geht mit der h.M. davon aus, dass auch bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft die finanzielle Eingliederung erfordert, dass der Organträger über eine qualifizierte Mehrheit verfügen muss, wenn die Satzung der Organgesellschaft generell für Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit erfordert. Nur dann ist, was der BFH in ständiger Rechtsprechung fordert, der Organträger in einer Weise beteiligt, dass er seinen Willen durchsetzen kann.

Danach hat die Klage hier keinen Erfolg, da der Gesellschaftsvertrag der Klägerin zu 2) im Regelfall ein generelles qualifiziertes Stimmenmehrheitserfordernis statuiert, über das die Klägerin zu 1) nicht verfügt. Unerheblich ist insoweit, dass die Gesellschafter der Klägerin zu 2) dem zwischen den Klägerinnen geschlossenen Gewinnabführungsvertrag zugestimmt haben. Insofern vermischen die Klägerinnen in unzulässiger Weise zwei unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen für das Vorliegen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft. Somit kann die Klägerin zu 1) nicht ihren Willen bei der Klägerin zu 2) durchsetzen.

FG Düsseldorf NL vom 13.1.2021
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