18.07.2012

Flugbenzin: Keine Steuerbefreiung für Firmenflugzeuge

Die Steuerbefreiung für Flugbenzin steht nur Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen zu. Damit hat der BFH die Vorgaben des EuGH-Urteils vom 1.12.2011 (C-79/10) umgesetzt.

BFH 28.2.2012, VII R 9/09
Der Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelt es sich um ein Software-Unternehmen. Sie ist Eigentümerin eines Flugzeugs, das von ihrem Geschäftsführer sowohl für private Zwecke als auch für Flüge zu anderen Firmen und zu Messen, sowie für Wartungs- und Schulungsflüge eingesetzt wird. Über eine luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung verfügt die Klägerin nicht; sie ist kein Luftfahrtunternehmen.

Die Klägerin beantragte die Vergütung der Mineralölsteuer für Flugbenzin, das 2004 in Deutschland auf Flügen für Zwecke des Unternehmens verbraucht worden war. Das Hauptzollamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin betreibe kein Luftfahrtunternehmen.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage überwiegend statt. Es war der Ansicht, dass der Klägerin hinsichtlich der betrieblich veranlassten Flüge - mit Ausnahme der Wartungs- und Schulungsflüge - ein Anspruch auf Vergütung der Mineralölsteuer unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1b S. 1 der Richtlinie 2003/96/EG (EnergieStRL) zustehe. Auf die Revision des Hauptzollamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Mineralölsteuer.

Die Klägerin betreibt kein Luftfahrtunternehmen, dessen Gegenstand die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen ist. Infolgedessen kam eine Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3a MinöStG 1993 nicht in Betracht.

Entgegen der Auffassung des FG ergab sich auch kein Anspruch auf die mineralölsteuerliche Freistellung von Werkflügen aus der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht. Nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG haben die Mitgliedstaaten Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt von der Energiesteuer zu befreien. Von privater nichtgewerblicher Luftfahrt ist nach der gemeinschaftsrechtlichen Definition dann auszugehen, wenn das Flugzeug zu anderen als kommerziellen Zwecken genutzt wird. Auf Vorlage des Senats hatte der EuGH für diesen Fall entschieden (Urt. v. 1.12.2011, C-79/10), die im Unionsrecht festgelegte Steuerbefreiung könnten nur zugelassene Luftfahrtunternehmen oder solche Unternehmen in Anspruch nehmen, die Luftfahrt-Dienstleistungen erbringen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
  • Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung C-79/10 klicken Sie bitte hier.
BFH PM Nr. 53 vom 18.7.2012
Zurück