02.12.2011

Formunwirksamkeit einer Abtretungsanzeige bei fehlenden Angaben zum Abtretungsgrund

Zur Bezeichnung des Abtretungsgrundes in einer Abtretungsanzeige genügt eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des der Abtretung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts. Fehlen dies Angaben jedoch völlig, leidet die Abtretungsanzeige an einem Formmangel, der nach § 46 Abs. 2 AO zur Unwirksamkeit der Abtretung führt, woran auch die Tatsache, dass der Vordruck die gesetzlich geforderten formalen Anforderungen nur unzureichend wiedergibt, nichts ändert.

BFH 28.9.2011, VII R 52/10
Der Sachverhalt:
Der Firma M. standen für die Jahre 1999 und 2000 Umsatzsteuererstattungsansprüche zu. Der entsprechende Änderungsbescheid erging am 6.6.2006. Am 19.6.2006 ging beim Finanzamt eine Anzeige auf amtlichem Vordruck über eine Teilabtretung aus Umsatzsteuererstattungsansprüchen der M. an die Klägerin ein. Als Grund der Abtretung war auf dem Formular das Feld "Sicherungsabtretung" angekreuzt; weitere Angaben fehlten. Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Erwerb und die Verwaltung von Anteilen und Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie die Übernahme von Forderungen, Rechten und Sicherungsgütern zum Zweck der Verwertung ist.

Nachdem ein Geschäftsführer der M. die Angabe eines Firmenkontos für die Überweisung des Erstattungsbetrags widerrufen und das Finanzamt der M. mitgeteilt hatte, dass es die Abtretung für unwirksam halte, hinterlegte es den Erstattungsbetrag im September 2006 beim AG. Gegenüber der Klägerin erließ die Finanzbehörde einen Abrechnungsbescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Abtretung unwirksam sei, weil zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung zur Sicherheit abgetretener Ansprüche nach § 46 Abs. 4 AO nur Unternehmen befugt seien, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt sei.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb erfolglos.

Die Gründe:
Der Abrechnungsbescheid war rechtmäßig.

Die Angaben zum Abtretungsgrund sollen dem Finanzamt Hinweise geben, ob es sich bei der Abtretung um einen geschäftsmäßigen Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen handeln könnte, der gem. § 46 Abs. 4 S. 1 AO grundsätzlich unzulässig ist, sowie der Behörde die Möglichkeit zur schnellen und einfachen Prüfung eröffnen, ob eine Sicherungsabtretung von Ansprüchen vorliegt, zu deren geschäftsmäßigem Erwerb oder Einziehung nach § 46 Abs. 4 S. 3 AO nur Unternehmen befugt sind, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist. Zur Bezeichnung des Abtretungsgrundes genügt eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des der Abtretung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts. Fehlen diese Angaben jedoch völlig, leidet die Abtretungsanzeige an einem Formmangel, der nach § 46 Abs. 2 AO zur Unwirksamkeit der Abtretung führt.

Mit dem Ankreuzen des Feldes "Sicherungsabtretung" - wie im vorliegenden Fall - wird lediglich eine bestimmte Art der Forderungsabtretung gekennzeichnet, der eine schuldrechtliche Sicherungsabrede zugrunde liegt. Damit wird allenfalls ein Teil des der Abtretung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts beschrieben und deshalb der gesetzlichen Forderung, der Finanzbehörde die Abtretung unter Angabe des Abtretungsgrundes anzuzeigen, nicht genügt. Vielmehr sind im Fall eines Abtretungsempfängers, dem das Betreiben von Bankgeschäften nicht erlaubt ist, weitere Angaben zum Abtretungsgrund erforderlich.

Auch die Tatsache, dass der Vordruck die gesetzlich geforderten formalen Anforderungen nur unzureichend wiedergibt und zu dem Irrtum verleitet, im Fall einer Sicherungsabtretung seien weitere Angaben zum Abtretungsgrund entbehrlich, ändert daran nichts. Letztlich kann diese "mitveranlasste" Formunwirksamkeit auch nicht gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben als wirksam gelten. Insofern konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Irrtum der Klägerin, mit dem Ankreuzen des Feldes "Sicherungsabtretung" die erforderlichen Angaben zum Abtretungsgrund gemacht zu haben, zwar nachvollziehbar, jedoch nicht unvermeidbar war.

Die Finanzverwaltung dürfte allerdings mit der vorliegenden Entscheidung ausreichend Anlass haben, den amtlichen Vordruck in entsprechender Weise zu ändern und durch dessen Gestaltung klarzustellen, dass unabhängig vom Vorliegen einer Sicherungsabtretung stets Angaben zum Abtretungsgrund -jedenfalls dann, wenn der Abtretungsempfänger kein Bankunternehmen ist - zu machen sind.

Linkhinweis:

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