25.06.2026

Formwirksame Klageerhebung bei elektronischer Übermittlung einer Word-Datei im Falle der führenden Papierakte

Werden die Akten vom Gericht nicht elektronisch, sondern noch in Papierform geführt, ist die Frage des Dateiformats für die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht jedenfalls dann keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung, wenn das Dokument druckbar war und gemäß § 52b Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung zur Papierakte genommen wurde (Anschluss an Beschluss des BAG vom 29.6.2023 - 3 AZB 3/23, BAGE 181, 301).

BFH v. 7.5.2026 - VI R 20/24
Der Sachverhalt:
Das Finanzamt hatte bei der Klägerin für den Streitzeitraum Januar 2016 bis Dezember 2019 eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt. Die Behörde erließ daraufhin wegen Fahrtkostenzuschüssen und steuerfreien Verpflegungszuschüssen einen Nachforderungsbescheid. Der Einspruch der Klägerin wurde mit Entscheidung vom 22.8.2023 zurückgewiesen.

Der Steuerberater der Klägerin hat deswegen am 25.9.2023 Klage über sein beSt erhoben. Die Klageschrift ging im docx‑Format, die Anlagen im PDF‑Format ein. Das FG druckte alles aus und führte eine Papierakte. Die Sache wurde vom 2. an den 1. Senat abgegeben. Mit Verfügung vom 21.12.2023 wies der Berichterstatter auf die Zulässigkeit nur von PDF/TIFF sowie auf § 52a Abs. 6 FGO hin. Nach Schriftwechsel und Telefonat reichte der Steuerberater am 4.1.2024 die Klageschrift im PDF‑Format nach.

Am 13.2.2024 legte die vom Steuerberater bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft C. eine eidesstattliche Versicherung einer Mitarbeiterin vor, wonach der PDF‑Schriftsatz dem am 25.9.2023 übermittelten Dokument voll entsprach. Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Die Erhebung im docx‑Format sei formunwirksam, eine Heilung nach § 52a Abs. 6 FGO scheitere an der nicht zeitgleichen bzw. unverzüglichen Glaubhaftmachung.

Auf die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Gründe:
Das FG hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin hat innerhalb der Klagefrist (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FGO) formwirksam Klage erhoben.

Professionelle Einreicher wie Rechtsanwälte und Steuerberater sind nach der Finanzgerichtsordnung zur Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument verpflichtet. Da das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein muss, wird in der einschlägigen Rechtsverordnung zudem verpflichtend u.a. das Dateiformat PDF vorgeschrieben. Ein Dokument, das bei einem Gericht nicht in diesem Format eingereicht wird, ist dem Grunde nach nicht formgerecht und wird deshalb nicht wirksam an das Gericht übermittelt. Es gilt mithin als nicht eingereicht. Dies hat der BFH in Übereinstimmung mit anderen Obersten Bundesgerichten bereits so entschieden.

Hiervon hat der BFH professionellen Einreichern nun eine Ausnahme zugebilligt und vorliegend die Zulässigkeit der Klage bejaht: Werden die Akten beim Gericht nicht elektronisch, sondern noch in Papierform geführt, ist die elektronische Übermittlung im falschen Dateiformat unschädlich, solange das übermittelte Dokument vom Gericht ausgedruckt werden kann und zu den Papierakten genommen wird. Die im Gesetz geforderte Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht ist in diesem Fall ausreichend dadurch gewährleistet, dass das Dokument in Form eines Papierausdrucks unveränderlicher Aktenbestandteil ist. Dies hatte zuvor bereits das BAG entschieden, dem sich der BFH angeschlossen hat.

Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings nicht auf Kläger, die ihre Klage beim FG persönlich einreichen. Diesen ist weiterhin die Klageerhebung auf dem Postweg möglich. Anders wiederum beim BFH, da sich der Kläger dort immer eines professionellen Einreichers bedienen muss.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung
Übersendung der Berufungsbegründung im falschen Dateiformat
BGH vom 10.02.2026 - VI ZR 313/24
MDR 2026, 531

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