19.02.2026

Fremdüblichkeit einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Pensionszusage

1. Wird die einem angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer zugesagte Pension ausschließlich durch Entgeltumwandlung finanziert, ist die Zusage auch dann fremdüblich, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt wird. Voraussetzung hierfür ist aber, dass für den Arbeitgeber kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche mitfinanzieren zu müssen (zum Beispiel wegen Vereinbarung einer über dem risikoarmen Marktzins liegenden Garantieverzinsung).
2. Sofern eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage in zeitlicher Nähe zur erstmaligen Gehaltsgewährung vereinbart wird, ist im Einzelfall...

BFH v. 19.1.2026 - I R 50/22
...zu prüfen, ob tatsächlich eine ausschließlich vom Arbeitnehmer finanzierte oder (bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Berücksichtigung einer angemessenen Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers) eine vom Arbeitgeber (mit-)finanzierte Zusage vorliegt.
3. Die einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte, auf Entgeltumwandlung beruhende Direktzusage ist regelmäßig steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der Anspruch auf die künftigen Versorgungsleistungen nicht insolvenzgesichert ist.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Anerkennung einer Pensionszusage. Die klagende UG hatte ihrem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer, einem Arzt, eine Pensionszusage in Form einer Direktzusage erteilt. Die Versorgungsbeiträge leistete ausschließlich der Arzt im Wege einer monatlichen Gehaltsumwandlung. Die Klägerin bildete in den Streitjahren 2012 bis 2017 hierfür den steuerlichen Gewinn mindernde Pensionsrückstellungen.

Das Finanzamt erkannte die Rückstellungen nicht an, weil die Pensionszusage dem Arzt nach seinem 60. Geburtstag gewährt worden sei, er sie sich deshalb nicht habe "erdienen" können, und behandelte die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA).

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Eine vGA ist zwar grundsätzlich für solche Versorgungszusagen auszuschließen, die durch Umwandlung eines Teils des (angemessenen) Gehalts ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert werden und das Unternehmen nicht mit Risiko- und Kostensteigerungen belasten. Unter diesen Voraussetzungen kommt es auch nicht auf die Einhaltung einer Probezeit, den Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft oder die altersabhängige Erdienbarkeit der Pension an. Im Streitfall reichen jedoch die bisherigen Feststellungen des FG unter mehreren Gesichtspunkten nicht für eine abschließende Beurteilung aus.

Unter anderem ist die einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte, auf Entgeltumwandlung beruhende Direktzusage regelmäßig nicht ernstlich vereinbart und damit steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der Anspruch auf die künftigen Versorgungsleistungen nicht insolvenzgesichert ist. Da die Pensionszusage vorliegend in zeitlicher Nähe zur erstmaligen Gehaltsgewährung vereinbart worden war, wird das FG im zweiten Rechtsgang darüber hinaus zu prüfen haben, ob tatsächlich eine ausschließlich vom Arbeitnehmer finanzierte Zusage oder bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Berücksichtigung einer angemessenen Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers eine vom Arbeitgeber (mit)finanzierte Zusage vorliegt.

Hintergrund:
Zeitgleich sind zwei weitere Urteile des BFH zur steuerlichen Anerkennung von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Pensionszusagen veröffentlicht worden (I R 48/22 -NV- und I R 4/23 -V-). Mit dieser Urteilsserie hat der BFH dem für die Unternehmenspraxis wichtigen Themenkreis der Pensionszusagen weitere Konturen verliehen.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | KStG
§ 8 Ermittlung des Einkommens
Bürstinghaus/Janetzko/Liekenbrock/Pfirrmann/Wilk in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG, Kommentar
336. Aufl./Lfg. 11.2025

Kommentierung | EStG
§ 6a Pensionsrückstellung
Dommermuth in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG, Kommentar
311. Aufl./Lfg. 06.2022

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BFH PM Nr. 9 vom 19.2.2026