10.06.2026

Fremdüblichkeit von Gesellschafter-Wandeldarlehen trotz fehlender Sicherheiten

Die außerbilanzielle Hinzurechnung einer Teilwertabschreibung auf eine Forderung aus einem Gesellschafterdarlehen nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG entfällt gem. § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG, wenn im Rahmen eines Gesamtvergleichs nachgewiesen ist, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen unter vergleichbaren Bedingungen gewährt oder nicht zurückgefordert hätte. Dies kann insbesondere durch tatsächlich zeitnah abgeschlossene, inhaltlich gleichartige Darlehensverträge mit fremden Dritten belegt werden, ohne dass das Fehlen von Sicherheiten oder die Krisenlage der Gesellschaft für sich genommen die Fremdüblichkeit ausschließt.

FG Münster v. 17.2.2026 - 13 K 905/24 K
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war seit Gründung der Y-GmbH im Jahr 2015 zunächst Alleingesellschafterin und später Mehrheitsgesellschafterin eines Start-up-Unternehmens im Onlinehandel. Im Zuge mehrerer Finanzierungsrunden beteiligten sich weitere Investoren und gewährten teils Wandeldarlehen. Am 11.1.2019 hatte die Klägerin der Y-GmbH ein Wandeldarlehen über 170.000 € gewährt. Ein am 10.10.2019 abgeschlossener Master-Wandeldarlehensvertrag vereinheitlichte die Bedingungen sämtlicher Gesellschafterdarlehen. Das Darlehen war mit 5 % p.a. verzinst, bis 30.6.2020 befristet, nachrangig ausgestaltet, unbesichert und mit einer Wandlungsoption versehen. Vergleichbare Wandeldarlehen gewährten Ende 2019 auch die gesellschaftsfremden Investoren H-GmbH (400.000 €) und K (25.000 €).

Nachdem Übernahme- und Finanzierungsverhandlungen Anfang 2020 gescheitert waren und ein wesentlicher Lieferant insolvenzbedingt ausfiel, stellte die Y-GmbH Insolvenzantrag, woraufhin das Insolvenzverfahren im Mai 2020 eröffnet wurde.

Die Klägerin machte zunächst bereits für 2019 Teilwertabschreibungen geltend. Das FG entschied jedoch am 13.9.2023 im Verfahren 13 K 1876/22 K, dass die Forderungen zum 31.12.2019 noch nicht wertlos gewesen seien. Daraufhin begehrte die Klägerin die Berücksichtigung der Abschreibung im Jahr 2021. Sie war der Ansicht, die Teilwertabschreibung auf das Darlehen über 170.000 € sei nach § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG abzugsfähig, da die Darlehensgewährung fremdüblich gewesen sei. Das Finanzamt verneinte die Fremdüblichkeit insbesondere wegen fehlender Sicherheiten und nahm die außerbilanzielle Hinzurechnung vor.

Das FG hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid 2021 war rechtswidrig und verletzte die Klägerin (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO) in ihren Rechten. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist um 170.000 € zu mindern; die Körperschaftsteuer ist auf 0 € festzusetzen.

Die Klägerin durfte die Darlehensforderung gegen die Y-GmbH i.H.v. 170.000 € im Streitjahr 2021 auf 0 € teilwertabschreiben. Die grundsätzlichen Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG waren - entsprechend der Vorentscheidung (Urteil v. 13.9.2023, 13 K 1876/22 K) - gegeben; weitere Ausführungen hierzu waren entbehrlich. Maßgeblich war hier allein das Wandeldarlehen vom 10.10.2019 nach dem Master-Wandeldarlehensvertrag.

Die Gewinnminderung unterlag zwar grundsätzlich der außerbilanziellen Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 S. 4 KStG, da die Klägerin zu über 46 % an der Y-GmbH beteiligt war und die Vorschrift Darlehensverluste von Gesellschaftern erfasst. Es griff hier jedoch die Escape-Klausel des § 8b Abs. 3 S. 7 KStG n.F. Die Norm ist erfüllt, wenn nachgewiesen wird, dass ein fremder Dritter das Darlehen unter gleichen Bedingungen gewährt oder nicht zurückgefordert hätte. Eine schematische Ablehnung der Fremdüblichkeit allein wegen fehlender Sicherheiten oder Krisenfinanzierung lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Der Fremdvergleich ist insbesondere durch tatsächliche Vergleichsgeschäfte geprägt. Auch Wandeldarlehen können fremdüblich sein, da die Wandlungsoption eine kompensierende Renditechance darstellt.

Im vorliegenden Fallsprachen die zeitnah abgeschlossenen, inhaltsgleichen Wandeldarlehen fremder Dritter (H-GmbH und K) entscheidend für die Fremdüblichkeit. Diese wiesen vergleichbare Konditionen ohne Sicherheiten auf und bestätigten damit, dass der Markt solche Finanzierungen akzeptiert. Auch die fehlende Rückforderung des Darlehens war angesichts der dynamischen Krisenentwicklung und der tatsächlichen Handhabung durch Drittgläubiger fremdüblich. Die Voraussetzungen der Hinzurechnung lagen damit nicht vor. Der Gesamtbetrag der Einkünfte reduzierte sich um 170.000 € auf ./. 138.803 €, sodass die Körperschaftsteuer auf 0 € festzusetzen war. Der Verlustfeststellungsbescheid ist entsprechend anzupassen.

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Aufsatz
Andreas Demleitner
Die handelsrechtliche Einordnung von Simple Agreements for Future Equity ("SAFE")
DB 2026, 1151

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