19.05.2026

Für Zwecke der § 6b-Rücklage werden Vorbesitzzeiten von Schwesterpersonengesellschaften zusammengerechnet

Veräußert eine KG ein Grundstück, das sie innerhalb des Sechsjahreszeitraums i.S.v. § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG von einer personenidentischen Schwester-KG entgeltlich erworben hatte, ist dies für die Bildung einer § 6b-Rücklage unschädlich. 

FG Münster v. 16.4.2026 - 8 K 820/24 G,F
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren alleinige Kommanditistin zugleich 100-prozentige Kommanditistin einer anderen GmbH & Co. KG ist. Diese KG war mindestens seit 1998 Eigentümerin eines Grundstücks, das sie im Jahr 2014 entgeltlich an die Klägerin veräußerte. Auf dieses Grundstück wurde eine bereits in der Ergänzungsbilanz der Kommanditistin befindliche § 6b-Rücklage übertragen. Im Jahr 2019 veräußerte die Klägerin das Grundstück an einen fremden Dritten. In der Ergänzungsbilanz der Kommanditistin bildete die Klägerin eine § 6b-Rücklage in Höhe des dort zum Veräußerungszeitpunkt noch enthaltenen Restbuchwerts, sodass sich in der Ergänzungsbilanz keine Gewinnauswirkung ergab.

Das Finanzamt versagte die Bildung der Rücklage, da sich das Grundstück weniger als sechs Jahre im Betriebsvermögen der Klägerin befunden habe. Der entgeltliche Erwerb im Jahr 2014 stelle eine für die Zusammenrechnung der Vorbesitzzeiten schädliche Zäsur dar.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die beim BFH anhängige Revision wird dort unter dem Az. IV R 9/26 geführt.

Die Gründe:
Die für die Bildung der Rücklage nach § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG erforderliche sechsjährige Zugehörigkeit des veräußerten Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte ist erfüllt. 

§ 6b EStG ist personenbezogen und nicht gesellschafts- oder betriebsbezogen auszulegen, sodass die Vorbesitzzeit bei Mitunternehmerschaften für jeden Mitunternehmer getrennt zu berechnen ist. Daher ist vorliegend nicht auf die Klägerin, sondern auf die Kommanditistin abzustellen, der das Grundstück auch vor dem Verkauf durch die Schwester-KG für Zwecke des § 6b EStG zuzurechnen war. Es ist während des Sechsjahreszeitraums auch kein Wechsel der Beteiligungsverhältnisse eingetreten.

Die entgeltliche Übertragung im Jahr 2014 auf die Klägerin steht dieser Betrachtung nicht entgegen. Die Unterscheidung zwischen einer entgeltlichen und einer unentgeltlichen Übertragung ist lediglich dann von Bedeutung, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der sechs Jahresfrist auf einen anderen Steuerpflichtigen übertragen wird. In solchen Fällen ist nur eine unentgeltliche Übertragung unschädlich. Im Streitfall hat aber gar kein Wechsel des Steuerpflichtigen stattgefunden. Für die vom Finanzamt angenommene Zäsur aufgrund der Entgeltlichkeit gibt es keine Rechtsgrundlage und auch kein Bedürfnis, da die Versteuerung sämtlicher stiller Reserven beim selben Steuerpflichtigen sichergestellt bleibt.

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FG Münster NL vom 15.5.2026