31.01.2014

Gebühr für sog. zweite Leichenschau stellt durchlaufenden Posten dar

Die Gebühr für eine von einem Amtsarzt durchgeführte sog. zweite Leichenschau, die dem Betreiber eines Krematoriums in Rechnung gestellt und von diesem an seine Kunden weiterberechnet wird gehört nicht zum Entgelt einer Einäscherung. Die Gebühr ist vielmehr als durchlaufender Posten nach § 1 Abs. 1 S. 6 UStG anzusehen.

FG Münster 10.12.2013, 15 K 2774/12 U
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betrieb im Streitjahr 2009 ein Krematorium. Nach § 15 Abs. 1 BestG NRW ist für die Feuerbestattung einer Leiche eine Bescheinigung notwendig, aus der hervorgeht, dass der Tod nicht auf unnatürliche Weise eingetreten ist. Diese sog. zweite Leichenschau ist von den Gesundheitsbehörden durchzuführen. Die Kreisverwaltung ließ im Streitjahr diese zweite Leichenschau - in der Regel in den Räumlichkeiten der Klägerin - jeweils durch einen Amtsarzt durchführen. Dafür wurde eine Gebühr von 30 € zzgl. Der Fahrtkosten je Leichenschau erhoben.

Die Klägerin berechnete die Gebühr i.H.v. 30 € ohne Umsatzsteuer und ohne Fahrtkostenanteil an den jeweiligen Auftraggeber (in der Regel den örtliche Bestatter) weiter. Die übrigen Leistungen berechnete sie mit Umsatzsteuer. Die Preisliste der Klägerin aus Oktober 2007 wies verschiedene Positionen z.B. "Einäscherung inklusive 19 % MwSt" sowie die Position "Amtsarzt, 2. Leichenschau, Gebührenauslage (Keine MwSt)" aus. Im Anschluss an eine Außenprüfung stritt die Klägerin mit dem Finanzamt darüber, ob es sich bei der Gebühr für die zweite Leichenschau um einen steuerbaren und steuerpflichtigen Teil einer einheitlichen Dienstleistung oder um einen durchlaufenden Posten handelt.

Das Finanzamt war der Ansicht, bei der Weiterbelastung der Gebühren für die zweite Leichenschau handele es sich nicht um einen durchlaufenden Posten i.S.d. §§ 10 Abs. 1 S. 6 UStG. Zu der sonstigen Leistung der Feuerbestattung gehörten gem. § 3 Abs. 9 UStG i.V.m. Abschnitt 3.10 des UStAE auch die Durchführung der zweiten Leichenschau, da diese gesetzlich festgelegte Leistung vor einer Einäscherung erbracht werden müsse. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Der Umsatzsteuerbescheid 2009 war rechtswidrig soweit das Finanzamt die von der Klägerin weiterberechneten Gebühren für die zweite Leichenschau der Umsatzsteuer unterworfen hatte.

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes hatte die Klägerin insoweit keine Leistungen erbracht. Die Klägerin hatte im Streitjahr ihren Kunden gegenüber (Bestattungsunternehmer bzw. bestattungspflichtige Erben) durch die Einäscherung zwar steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen i.S.v. § 1 Abs. 1 UStG erbracht. Die Gebühr für die zweite Leichenschau gehörte aber nicht zum Entgelt für diese Leistung i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 2 UStG. Nach Auffassung des Senats war die Gebühr für die zweite Leichenschau vielmehr als durchlaufender Posten nach § 1 Abs. 1 S. 6 UStG anzusehen.

Die sonstige Leistung der Durchführung der zweiten Leichenschau und Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung wurde nicht von der Klägerin, sondern vom Kreis durchgeführt. Nach Auffassung des Senats war die Klägerin weder Empfängerin dieser Leistung der Amtsärzte noch war sie insoweit Leistende, sie war vielmehr lediglich Erfüllungsgehilfe bzw. Vertreter der Hinterbliebenen. Die Klägerin konnte und durfte die zweite Leichenschau nicht selbst vornehmen.

Eine Leistung der Klägerin war auch nicht etwa deshalb anzunehmen, weil sie Gebührenschuldnerin wäre. Der Senat war vielmehr der Ansicht, dass die bestattungspflichtigen Erben selbst Gebührenschuldner gegenüber dem Kreis D waren. Auch der Umstand, dass der Kreis jeweils einen Sammelgebührenbescheid allein an die Klägerin übersandt hatte, führte zu keinem anderen Ergebnis, da die Adressierung des Bescheides durch den Kreis D nicht die umsatzsteuerrechtlich beachtlichen Leistungsbeziehungen begründen konnte. Die Durchführung der zweiten Leichenschau wurde auch nicht etwa dadurch zu einer Leistung der Klägerin, dass die Bescheinigung erforderlich war, damit eine Feuerbestattung erfolgen konnte. Insoweit war keine einheitliche sonstige Leistung der Klägerin anzunehmen.

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