14.01.2026

Geldgeschenk zu Ostern über 20.000 € ist kein steuerfreies "übliches Gelegenheitsgeschenk"

Für ein vom Vater erhaltenes Geldgeschenk zu Ostern i.H.v. 20.000 € fällt Schenkungssteuer an. Es handelt sich insoweit nicht mehr um ein steuerfreies übliches Gelegenheitsgeschenk.

FG Rheinland-Pfalz v. 4.12.2025 - 4 K 1564/24
Der Sachverhalt:
Der heute 60 Jahre alte Kläger erhielt von seinem im Jahr 2023 verstorbenen Vater seit März 2006 mehrfach Geldschenkungen zwischen 10.000 € und 50.000 €, einmal auch i.H.v. 100.000 €. Die Gesamtsumme belief sich bis zur hier streitigen Geldschenkung zum Osterfest 2015 bereits auf 450.000 € und überstieg damit den für den Kläger maßgeblichen Steuerfreibetrag von 400.000 €, der innerhalb von zehn Jahren genutzt werden kann. Bis Juli 2017 erreichten die Schenkungen einen Gesamtbetrag i.H.v. insgesamt 610.000 €.

Der Vater des Klägers erzielte in den Jahren 2013 bis 2022 Einkünfte aus einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG zwischen rd. 1,7 Mio. und 3,7 Mio. € jährlich. Das Vermögen des verstorbenen Vaters belief sich im Zeitpunkt der Schenkung zum Osterfest im Jahr 2015 auf rd. 30 Mio. €.

In seiner Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger an, innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums vor dem Tod des Vaters insgesamt acht Geldschenkungen erhalten zu haben, die als übliche Gelegenheitsgeschenke nach dem ErbStG steuerfrei seien, u.a. die streitige Geldschenkung zu Ostern vom 31.3.2015 i.H.v. 20.000 €. Für diese Schenkung hatte der Kläger nach Auffassung des Finanzamtes zwar keine Erbschaftsteuer, allerdings Schenkungssteuer zu bezahlen, die mit 1.400 € festgesetzt wurde. Das Finanzamt sah diesen Geldbetrag nicht mehr als übliches Ostergeschenk an.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Bei dem gesetzlichen Begriff "übliche Gelegenheitsgeschenke" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der durch Auslegung des Gerichts zu konkretisieren ist. Danach darf sich die Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten richten; ansonsten könnten nur bei besonders vermögenden Schenkern besonders wertvolle Gelegenheitsgeschenke steuerfrei sein, während das gleiche Geschenk in weniger begüterten Kreisen unüblich und daher steuerpflichtig wäre. Dadurch könnten in wohlhabenden Gesellschaftskreisen größere Werte unbesteuert zugewendet werden. 

Eine solche Differenzierung wird zwar in der Literatur überwiegend als gerechtfertigt erachtet, weil in verschiedenen Bevölkerungskreisen unterschiedliche Auffassungen über die Üblichkeit von Geschenken bestehen. Ein solches Ergebnis ist hingegen u.a. wegen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) abzulehnen, weil sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung zu orientieren hat. Die streitige Schenkung eines Gelbetrages von 20.000 € zum Osterfest kann insoweit bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles nicht mehr als übliches Gelegenheitsgeschenk angesehen werden und ist daher steuerpflichtig.

Die Revision war zuzulassen u.a. zur Klärung der Frage, ob zur Bestimmung der Üblichkeit auf die Auffassung breiter Bevölkerungskreise/die allgemeine Verkehrsanschauung zurückgegriffen werden kann oder ob die Üblichkeit in den Bevölkerungskreisen des Schenkers bzw. des Beschenkten entscheidend sein sollen.

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FG Rheinland-Pfalz PM vom 14.1.2026