05.08.2026

Genussrecht als Sonderrechtsverhältnis eines leitenden Angestellten (sog. Bad-Leaver-Klauseln)

Genussrechtsvergütungen gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn sie obligationsähnlich und nicht beteiligungsähnlich ausgestaltet und nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen sind. Dem eigenen wirtschaftlichen Gehalt des Sonderrechtsverhältnisses stehen sog. Leaver-Regelungen der Genussrechtsvereinbarung nicht entgegen. Dies gilt auch für sog. Bad-Leaver-Klauseln.

FG Berlin-Brandenburg v. 28.4.2026 - 6 K 6115/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger war in den Streitjahren 2019 bis 2021 Betriebsstättenleiter der B-GmbH und arbeitsvertraglich dort zugeordnet. Mit Genussrechtsvereinbarung vom 5.7.2019 hatte die Muttergesellschaft D-AG ihm eine Mitarbeiterbeteiligung gegen eine Einlage von 150.000 € (Option auf Erhöhung auf 200.000 €) gewährt. Vorgesehen waren eine Festverzinsung von 5 % p.a. sowie eine variable Zusatzvergütung, deren Höhe sich nach der EBITDA-Entwicklung zwischen Einstieg und Ausstieg richtete. Eine negative Zusatzvergütung war ausgeschlossen.

Die Laufzeit betrug sechs Jahre mit gestaffeltem Kündigungsrecht. Die Vereinbarung enthielt eine Good-/Bad-Leaver-Regelung, eine begrenzte Verlustbeteiligung (0,036 % des Jahresfehlbetrags), Rangrücktritt, Informationsrechte sowie den Ausschluss von Stimm- und Liquidationsrechten. Vergleichbare Genussrechte erhielten insgesamt fünf leitende Angestellte.

Der Kläger hatte die in den Jahren 2019 bis 2021 erzielten Erträge (2019: 3.438 €, 2020/2021: jeweils 7.500 €) als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt. Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag wurden einbehalten. Das Betriebsstättenfinanzamt lehnte 2022 eine verbindliche lohnsteuerliche Einordnung ab und verwies auf die Zuständigkeit der Wohnsitzfinanzämter. Mit Einkommensteuerbescheiden vom 25.5.2023 qualifizierte das hier beklagte Finanzamt die Erträge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und erhöhte entsprechend die Lohneinkünfte. Verpflegungsmehraufwendungen für 2020 und 2021 wurden mangels Nachweises nicht berücksichtigt. Im Übrigen setzte die Behörde jeweils nur den Arbeitnehmer-Pauschbetrag an. Der Einspruch blieb erfolglos.

Der Kläger begehrte daraufhin gerichtlich die Einordnung der Genussrechtserträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie die Berücksichtigung weiterer Verpflegungsmehraufwendungen (2020: 233 €, 2021: 48 €). Er machte geltend, die Genussrechte begründeten ein eigenständiges Sonderrechtsverhältnis. Es sei ausschließlich die Kapitalüberlassung unter Übernahme eines Verlustrisikos vergütet worden. Die Beschränkung auf leitende Angestellte und die Leaver-Klausel änderten daran nichts. Das Finanzamt sah dagegen wegen der engen Verknüpfung mit dem Arbeitsverhältnis, der Mitarbeiterbindungsfunktion und der Leaver-Regelung Arbeitslohn.

Das FG hat der Klage stattgegeben. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Unrecht weitere Verpflegungsmehraufwendungen versagt und die Genussrechtsvergütungen als Arbeitslohn statt als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst.

Genussrechtsvergütungen gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn sie obligationsähnlich und nicht beteiligungsähnlich ausgestaltet und nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen sind. Die Genussrechte waren hier obligationsähnlich ausgestaltet, da zwar eine gewinnabhängige Zusatzvergütung, aber keine Beteiligung am Liquidationserlös bestand. Zwischen dem Kläger und der D-AG bestand ein wirksam begründetes, tatsächlich durchgeführtes Sonderrechtsverhältnis mit eigenständigem wirtschaftlichem Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis. Der Kläger finanzierte die Beteiligung aus eigenem Vermögen und trug das Verlustrisiko. Die Ansprüche hingen nicht von seiner Arbeitsleistung ab.

Auch die vereinbarte Bad-Leaver-Klausel rechtfertigte nach der neueren BFH-Rechtsprechung keine Zuordnung der laufenden Vergütungen zum Arbeitslohn. Dem eigenen wirtschaftlichen Gehalt des Sonderrechtsverhältnisses stehen sog. Leaver-Regelungen der Genussrechtsvereinbarung nicht entgegen. Dies gilt auch für sog. Bad-Leaver-Klauseln. Allerdings ist die Frage, ob und in welcher Ausgestaltung Bad-Leaver-Klauseln zu einer Zuordnung der Vergütungen aus einer Mitarbeiterbeteiligung zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen, trotz der aktuellen BFH-Rechtsprechung zu Mitarbeiterbeteiligungen (BFH, Urt. v. 21.10.2025, VIII R 13/23; v. 21.10.2025, VIII R 14/23; v. 14.12.2023, VI R 1/21) nicht abschließend geklärt, da der VIII. Senat des BFH (Urt. v. 21.10.2025, VIII R 14/23) an seinem Urteil vom 5.11.2013 (VIII R 20/11) festhält. Infolgedessen wurde die Revision zugelassen.

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Aufsatz
Anja Dombrowsky / Martin Brandenburger-Nonnast / Alexandra Groth
Genussrechte im arbeitsrechtlichen und steuerlichen Fokus
DB 2026, 1366

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