24.10.2012

Gerichtskosten können trotz anhängigem Revisionsverfahren angefordert werden

Gerichtskosten können auch schon dann angefordert werden, wenn das Verfahren wegen Einlegung der Revision noch nicht beendet ist. Schließlich wird nach § 6 GKG die Verfahrensgebühr bereits mit der Einreichung der Klageschrift - sogleich und in voller Höhe - fällig.

FG Rheinland-Pfalz 15.10.2012, 6 Ko 2327/12
Der Sachverhalt:
Die Klage der Antragstellerin war vom FG im Januar 2012 abgewiesen worden. Daraufhin legte die Antragstellerin Revision beim BFH ein, über die noch nicht entschieden ist. Mit Senatsbeschluss aus Juni 2012 wurde der Streitwert auf rd. 275.000 € festgesetzt. Auf der Grundlage dieses Streitwertes wurde mit Kostenrechnung aus Juli 2012 ein Betrag von rd. 8.000 € gegenüber der Antragstellerin angefordert.

Im Erinnerungsverfahren trug die Antragstellerin u.a. vor, dass nach der ständigen BFH-Rechtsprechung die Gerichtskosten erst mit einer unbedingten Kostenentscheidung fällig würden. Schließlich verhindere das eingelegte Rechtsmittel der Revision die Rechtskraft des Urteils und stehe somit der Fälligkeit der mit der Kostenrechnung geltend gemachten Gerichtskosten entgegen.

Das FG wies die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurück. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht mehr möglich.

Die Gründe:
Im Hinblick auf die maßgebliche Vorschrift des § 6 GKG wird die Verfahrensgebühr bereits mit der Einreichung der Klageschrift - sogleich und in voller Höhe - fällig. Soweit sich die Antragstellrin auf eine andere Vorschrift des GKG wie etwa § 9 GKG (Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen) bezog, traf diese im vorliegenden Fall nicht zu. Die von der Antragstellerin insoweit herangezogene ältere BFH-Rechtsprechung war zur Auslegung der nunmehr maßgeblichen Vorschriften nicht heranzuziehen, da sie sich auf eine frühere Gesetzesfassung (§ 63 Abs. 1 GKG a.F.) bezog.

Die Besonderheit der Entscheidung durfte darin zu sehen sein, dass - soweit von hier aus ersichtlich - bisher keine grundlegende Entscheidung zu diesem Problemkreis ergangen war und es hinsichtlich der Frage, wann Kostenrechnungen zu erstellen sind, keine einheitliche Handhabung der FG gibt.

FG Rheinland-Pfalz PM vom 24.10.2012
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