20.02.2013

Geschädigter kann auch bei unwirtschaftlicher Ersatzbeschaffung eines Pkw - angefallene - Umsatzsteuer ersetzt verlangen

Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, und rechnet er den Schaden konkret auf der Grundlage der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ab, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Der Anspruch ist auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei Durchführung der notwendigen Reparatur angefallen wäre.

BGH 5.2.2013, VI ZR 363/11
Der Sachverhalt:
Die Beklagte hat dem Kläger unstreitig den bei einem Verkehrsunfall im Dezember 2009 entstandenen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen. Die Parteien streiten u.a. um die Ersatzfähigkeit geltend gemachter Umsatzsteuer.

Das Fahrzeug des Klägers war nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit und nicht mehr verkehrssicher. Ein von einem Sachverständigen erstelltes Gutachten wies Reparaturkosten i.H.v. rd. 9.800 € netto zzgl. Umsatzsteuer i.H.v. rd. 1900 € aus. Der Sachverständige bezifferte den Restwert auf 12.600 € und den Wiederbeschaffungswert auf 30.000 € (brutto).

Der Kläger ließ sein Fahrzeug nicht reparieren, sondern verkaufte es und erwarb ein Ersatzfahrzeug zum Kaufpreis von rd. 25.600 € zzgl. Umsatzsteuer i.H.v. rd. 4.900 €. Die Beklagte regulierte den Fahrzeugschaden auf der Basis der Nettoreparaturkosten und zahlte für 16 Tage Nutzungsausfall. Der Kläger macht mit seiner Klage Zahlung der auf Reparaturkostenbasis kalkulierten Umsatzsteuer (1.900 €), weitere Standgebühren und Nutzungsausfall für weitere zehn Tage geltend.

AG und LG gaben der Klage im Wesentlichen statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das LG hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der anteiligen Umsatzsteuer bejaht.

Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot hätte sich der Kläger für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis entscheiden müssen. Allerdings steht es dem Geschädigten frei, dem Wirtschaftlichkeitspostulat nicht zu folgen, sondern statt einer wirtschaftlich gebotenen Reparatur eine höherwertige Ersatzsache zu erwerben. In diesem Fall kann er aber die (tatsächlich angefallenen) Kosten der Ersatzbeschaffung nur bis zur Höhe der Reparaturkosten verlangen, weil eine Reparatur den geringsten Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderte. Die Frage, ob der Kläger vorliegend den Ersatz anteiliger Umsatzsteuer verlangen kann, ist damit allerdings noch nicht beantwortet.

Nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einer Beschädigung von Sachen entfällt nach der Absicht des Gesetzgebers die fiktive Umsatzsteuer als zu ersetzender Schadensposten. Umsatzsteuer soll nur noch ersetzt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich anfällt. Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung - etwa beim Kauf von privat - nicht kommt.

Im Streitfall handelt es sich um eine konkrete Schadensabrechnung auf der Grundlage der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Zzgl. zum Kaufpreis von 25.600 € hat der Kläger darauf entfallende Umsatzsteuer i.H.v. 4.900 € bezahlt. Zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ist also tatsächlich Umsatzsteuer angefallen. Zwar ist der tatsächlich aufgewendete Umsatzsteuerbetrag höher als der, der bei Durchführung der Reparatur angefallen wäre. Der Kläger verlangt aber auch nicht Ersatz dieses höheren Betrages, sondern nur Ersatz der Umsatzsteuer, die bei Durchführung einer Reparatur angefallen wäre.

Unter den Umständen des Streifalls war dies nicht zu beanstanden. Laut Gesetzesbegründung verliert der Geschädigte, auch wenn er das Gebot der Wirtschaftlichkeit verletzt und nicht den zumutbaren Weg zur Schadensbeseitigung wählt, der den geringeren Aufwand erfordert, damit nicht den Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, wenn auf dem von ihm gewählten Weg Umsatzsteuer anfällt. Sein Anspruch ist jedoch auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei dem wirtschaftlich günstigeren Weg angefallen wäre. Vorliegend war die Reparatur die wirtschaftlich günstigere Wiederherstellung. Daher kann der Kläger Ersatz der Umsatzsteuer in der begehrten Höhe verlangen.

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