Gestaltungsmissbrauch beim Bondstripping im Betriebsvermögen
FG Düsseldorf v. 5.11.2025 - 2 K 3874/15 F
Der Sachverhalt:
Der Kläger war einziger Kommanditist einer GmbH & Co. KG (KG) und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (ebenfalls Klägerin im Verfahren). Im Streitjahr erzielte er einen hohen Gewinn nach § 17 EStG, den er möglichst gering besteuern wollte. Zur Umsetzung einer steuerlich motivierten Gestaltung beteiligte sich der Kläger unmittelbar und mittelbar an mehreren Gesellschaften, wobei ein Teil der Gesellschaften neu gegründet wurde, mitunter an einer KGaA für eine Investition in einen luxemburgischen Fonds. Die KG war einzige persönlich haftende Gesellschafterin dieser KGaA, der Kläger war ihr alleiniger Kommanditaktionär. Die KGaA war wiederum einzige Anlegerin einer in Luxemburg gegründeten Société d"Investissement à Capital Variable (SICAV).
Die SICAV erwarb im Streitjahr mehrere deutsche langjährige Bundesanleihen, die sie im Wege des sog. Bondstrippings in Anleihemäntel und Zinsscheine trennte. Die abgetrennten Zinsscheine veräußerte sie. Den Veräußerungserlös schüttete sie an die KGaA aus, welche diesen an die KG weiterleitete. In der Handelsbilanz schrieb die KGaA ihre Beteiligung an der SICAV auf den infolge der Ausschüttung gesunkenen Wert ab. In 2012 brachte der Kläger 99 % seines Kommanditanteils mit steuerlicher Wirkung zum 31.12.2011 in die Komplementär-GmbH der KG zum gemeinen Wert ein.
Im Gewinnfeststellungsbescheid der KG wurden zunächst erklärungsgemäß nach DBA steuerfreie Einkünfte festgestellt. Der Verlust aus der Einbringung des Teilkommanditanteils wurde innerhalb der steuerpflichtigen Einkünfte der KG als laufende Einkünfte berücksichtigt. Nach einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt die Steuerbefreiung. Außerdem wurde in der Steuerbilanz der KGaA die Beteiligung an der SICAV auf den infolge der Ausschüttung gesunkenen Wert abgeschrieben. Diese Teilwertabschreibung führte zu einer Reduzierung des bislang berücksichtigten Einbringungsverlusts.
Das FG erließ im Jahr 2018 ein Zwischenurteil, in dem es u.a. die Steuerfreiheit der Ausschüttung bejahte. Das Zwischenurteil wurde vom BFH aufgehoben (BFH v. 7.2.2024 - I R 8/19), weil das FG zu Unrecht eine Anwendbarkeit des § 42 AO in dem Zwischenurteil abgelehnt habe. Nunmehr wies das FG die Klage als unbegründet ab. Die Revision zum VFH wurde nicht zugelassen, da die Würdigung der Gesamtumstände bei der Prüfung des § 42 AO allein dem FG als Tatsachengericht obliegt. Die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wird beim BFH unter dem Az. IV B 5/26 geführt.
Die Gründe:
Nach erfolgter Prüfung der Voraussetzungen des § 42 AO ist ein Gestaltungsmissbrauch zu bejahen.
Bei isolierter Betrachtung der Einzelvorgänge hätte die Klage zwar Erfolg. Unter Würdigung der Gesamtumstände des Falls und unter Berücksichtigung der Gesamtplanrechtsrechtsprechung des BFH, die auch in der im Streitjahr 2011 geltenden Fassung des § 42 AO Anwendung findet, wurde jedoch eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt, die beim Kläger zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil geführt hat. Die durchgeführten Einzelakte sind umständlich, kompliziert und nur zu dem Zweck vorgenommen worden, einen verrechenbaren Verlust entstehen zu lassen, mit dem der Kläger wirtschaftlich nicht belastet war. Insbesondere hat er das gesamte Geschehen beherrscht, außersteuerliche Gründe nicht nachgewiesen und die Gestaltung war wirtschaftlich nicht sinnvoll.
Die Einbindung der KGaA in die gewählte Gestaltung ist als unangemessen anzusehen. Bei einer angemessenen Gestaltung hätte sich die KG unmittelbar an der SICAV beteiligt. In diesem Fall wäre die Ausschüttung der SICAV im Inland nicht steuerfrei. Die Ausschüttung wäre dann auf Ebene der KG aufgrund der Geltung des Teileinkünfteverfahrens zu 40 % von der Besteuerung auszunehmen. Außerdem hätte der Kläger bei einer angemessenen Gestaltung keine Einbringung eines Teilkommanditanteils vorgenommen. Entweder hätte er sich von Anfang an nur mit 1 % als Kommanditist an der KG beteiligt oder hätte jedenfalls keine Einbringung mit steuerlicher Rückwirkung auf den 31.12.2011 vorgenommen. In beiden Fällen wäre im Streitjahr kein Verlust aus der Einbringung zu berücksichtigen. Die entsprechende Änderung der festgestellten Einkünfte würde vorliegend zu einer Erhöhung und damit zu einer unzulässigen Verböserung führen; daher war die Klage abzuweisen.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung (die vorhergehende Revisionsentscheidung des BFH)
"Bondstripping" durch Luxemburger SICAV mit KGaA als Gesellschafterin - Schachtelprivileg nach DBA-Luxemburg 1958/2009 - Verhältnis von § 42 AO zu § 15b EStG
BFH vom 07.02.2024 - I R 8/19
FR 2024, 721 | Rz. 1 - 11
FR0069514
Aufsatz
"Bondstripping" durch Luxemburger SICAV mit KGaA als Gesellschafterin - Urteilsanmerkung zu BFH v. 7.2.2024 - I R 8/19, FR 2024, 721
Sven-Eric Bärsch / Jan-Hendrik Hillers, FR 2024, 681
FR0069494
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FG Düsseldorf NL vom 13.2.2026
Der Kläger war einziger Kommanditist einer GmbH & Co. KG (KG) und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (ebenfalls Klägerin im Verfahren). Im Streitjahr erzielte er einen hohen Gewinn nach § 17 EStG, den er möglichst gering besteuern wollte. Zur Umsetzung einer steuerlich motivierten Gestaltung beteiligte sich der Kläger unmittelbar und mittelbar an mehreren Gesellschaften, wobei ein Teil der Gesellschaften neu gegründet wurde, mitunter an einer KGaA für eine Investition in einen luxemburgischen Fonds. Die KG war einzige persönlich haftende Gesellschafterin dieser KGaA, der Kläger war ihr alleiniger Kommanditaktionär. Die KGaA war wiederum einzige Anlegerin einer in Luxemburg gegründeten Société d"Investissement à Capital Variable (SICAV).
Die SICAV erwarb im Streitjahr mehrere deutsche langjährige Bundesanleihen, die sie im Wege des sog. Bondstrippings in Anleihemäntel und Zinsscheine trennte. Die abgetrennten Zinsscheine veräußerte sie. Den Veräußerungserlös schüttete sie an die KGaA aus, welche diesen an die KG weiterleitete. In der Handelsbilanz schrieb die KGaA ihre Beteiligung an der SICAV auf den infolge der Ausschüttung gesunkenen Wert ab. In 2012 brachte der Kläger 99 % seines Kommanditanteils mit steuerlicher Wirkung zum 31.12.2011 in die Komplementär-GmbH der KG zum gemeinen Wert ein.
Im Gewinnfeststellungsbescheid der KG wurden zunächst erklärungsgemäß nach DBA steuerfreie Einkünfte festgestellt. Der Verlust aus der Einbringung des Teilkommanditanteils wurde innerhalb der steuerpflichtigen Einkünfte der KG als laufende Einkünfte berücksichtigt. Nach einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt die Steuerbefreiung. Außerdem wurde in der Steuerbilanz der KGaA die Beteiligung an der SICAV auf den infolge der Ausschüttung gesunkenen Wert abgeschrieben. Diese Teilwertabschreibung führte zu einer Reduzierung des bislang berücksichtigten Einbringungsverlusts.
Das FG erließ im Jahr 2018 ein Zwischenurteil, in dem es u.a. die Steuerfreiheit der Ausschüttung bejahte. Das Zwischenurteil wurde vom BFH aufgehoben (BFH v. 7.2.2024 - I R 8/19), weil das FG zu Unrecht eine Anwendbarkeit des § 42 AO in dem Zwischenurteil abgelehnt habe. Nunmehr wies das FG die Klage als unbegründet ab. Die Revision zum VFH wurde nicht zugelassen, da die Würdigung der Gesamtumstände bei der Prüfung des § 42 AO allein dem FG als Tatsachengericht obliegt. Die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wird beim BFH unter dem Az. IV B 5/26 geführt.
Die Gründe:
Nach erfolgter Prüfung der Voraussetzungen des § 42 AO ist ein Gestaltungsmissbrauch zu bejahen.
Bei isolierter Betrachtung der Einzelvorgänge hätte die Klage zwar Erfolg. Unter Würdigung der Gesamtumstände des Falls und unter Berücksichtigung der Gesamtplanrechtsrechtsprechung des BFH, die auch in der im Streitjahr 2011 geltenden Fassung des § 42 AO Anwendung findet, wurde jedoch eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt, die beim Kläger zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil geführt hat. Die durchgeführten Einzelakte sind umständlich, kompliziert und nur zu dem Zweck vorgenommen worden, einen verrechenbaren Verlust entstehen zu lassen, mit dem der Kläger wirtschaftlich nicht belastet war. Insbesondere hat er das gesamte Geschehen beherrscht, außersteuerliche Gründe nicht nachgewiesen und die Gestaltung war wirtschaftlich nicht sinnvoll.
Die Einbindung der KGaA in die gewählte Gestaltung ist als unangemessen anzusehen. Bei einer angemessenen Gestaltung hätte sich die KG unmittelbar an der SICAV beteiligt. In diesem Fall wäre die Ausschüttung der SICAV im Inland nicht steuerfrei. Die Ausschüttung wäre dann auf Ebene der KG aufgrund der Geltung des Teileinkünfteverfahrens zu 40 % von der Besteuerung auszunehmen. Außerdem hätte der Kläger bei einer angemessenen Gestaltung keine Einbringung eines Teilkommanditanteils vorgenommen. Entweder hätte er sich von Anfang an nur mit 1 % als Kommanditist an der KG beteiligt oder hätte jedenfalls keine Einbringung mit steuerlicher Rückwirkung auf den 31.12.2011 vorgenommen. In beiden Fällen wäre im Streitjahr kein Verlust aus der Einbringung zu berücksichtigen. Die entsprechende Änderung der festgestellten Einkünfte würde vorliegend zu einer Erhöhung und damit zu einer unzulässigen Verböserung führen; daher war die Klage abzuweisen.
Rechtsprechung (die vorhergehende Revisionsentscheidung des BFH)
"Bondstripping" durch Luxemburger SICAV mit KGaA als Gesellschafterin - Schachtelprivileg nach DBA-Luxemburg 1958/2009 - Verhältnis von § 42 AO zu § 15b EStG
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