Gewerbesteuer: Geringfügigkeitsgrenze bei Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften
Mit Urteil v. 6.6.2019 - IV R 30/16, BStBl. II 2020, 649 hatte der BFH entschieden, dass § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht auch ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze, bis zu deren Erreichen die gewerblichen Beteiligungseinkünfte nicht auf die übrigen Einkünfte abfärben, verfassungsgemäß ist. Darüber hinaus, so der BFH, ist § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt.
Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1.10.2020 Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen - G 1401 - 8 - V B 4, BStBl. I 2020, 1032 hatte die Finanzverwaltung zu den Folgen der o.g. BFH - Entscheidung auf die Gewerbesteuer Stellung genommen und entschieden, dass die Grundsätze des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind.
Hiervon ist die Finanzverwaltung nun abgerückt. Sie hält an ihrer bisherigen Rechtsauffassung nicht mehr weiter fest und hat daher die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. 10. 2020 aufgehoben. Die im BFH-Urteil v. 6.6.2019 - IV R 30/16, BStBl. II 2020, 649 zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze sind damit in allen offenen Fällen über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.
BMF online
Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1.10.2020 Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen - G 1401 - 8 - V B 4, BStBl. I 2020, 1032 hatte die Finanzverwaltung zu den Folgen der o.g. BFH - Entscheidung auf die Gewerbesteuer Stellung genommen und entschieden, dass die Grundsätze des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind.
Hiervon ist die Finanzverwaltung nun abgerückt. Sie hält an ihrer bisherigen Rechtsauffassung nicht mehr weiter fest und hat daher die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. 10. 2020 aufgehoben. Die im BFH-Urteil v. 6.6.2019 - IV R 30/16, BStBl. II 2020, 649 zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze sind damit in allen offenen Fällen über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.