27.10.2022

Gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit gleich lautenden Erlassen v. 20. Oktober 2022 gewerbesteuerliche Erleichterungen vor dem Hintergrund gestiegener Energiekosten angeordnet.

Erlass
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen G 1498 - 2 - 2022 -9181 - V B 4

GewStG § 19

Die Erleichterungen betreffen die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (3 19 GewStG). Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das FA bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das FA Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR).

Die Finanzverwaltung hat nun angeordnet, dass bei der Nachprüfung der Anpassungsvoraussetzungen bei bis zum 31. März 2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen sind. Außerdem soll über Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen zeitnah entschieden werden. Auch eine rückwirkende Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.

Nimmt das FA eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).

Etwaige Stundungs- und Erlassanträge sind nur dann an das zuständige FA zu richten, wenn die Festsetzung und die Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR).
BMF online
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