12.01.2016

Gewerbliche Einkünfte eines EDV-Beraters ohne Hochschulabschluss im Fach Informatik

Die Tätigkeit eines EDV-Beraters, der keinen (Fach-) Hochschulabschluss im Fach Informatik hat, ist nur dann als ingenieurähnlich und damit freiberuflich zu qualifizieren, wenn er nachweisen kann, dass er sich das Wissen eines Informatikers mit Bachelorabschluss in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise (z.B. Fortbildung, Selbststudium oder praktische Arbeiten) angeeignet hat. Stehen diese Tatsachen nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, hat es auf Antrag eine Wissensprüfung beim Steuerpflichtigen durchzuführen. Ergibt die Prüfung nur unzureichendes Wissen, kommt es auf die praktische Arbeit des Klägers nicht an.

FG Hamburg 14.7.2015, 3 K 207/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger war an der Universität im Studienfach Informatik eingeschrieben und hat an verschiedenen Lehrveranstaltungen teilgenommen. Er beendete das Studium, ohne zur Diplom-Vorprüfung zugelassen worden zu sein. Seit 2005 betreibt der Kläger als Einzelunternehmer eine EDV-Beratung. Im Streitjahr 2010 war er für verschiedene Kunden tätig. In den vorgelegten Rechnungen bezeichnete er die von ihm erbrachten Leistungen u.a. als "Support-Dienstleistung", "Fernwartung", "Installationsvorbereitung Datev", "Dienstleistung Server/Router/Appliance", "Virusproblem" und "Troubleshooting/CAD Update".

In der Einkommen- und die Gewerbesteuererklärung für 2010 erklärte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Finanzamt erließ erklärungsgemäß den Gewerbesteuermessbescheid für 2010 und setzte den Messbetrag fest. Im Einkommensteuerbescheid für 2010 setzte es die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte fest.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er vertritt die Ansicht, dass er Einkünfte aus selbständiger Arbeit erziele. Er habe das Informatikstudium zwar aus finanziellen Gründen nicht abgeschlossen. Er habe sich die entsprechenden Kenntnisse aber als Autodidakt angeeignet; so habe er im Jahr 2000 nach einer Fortbildung das Zertifikat "Microsoft Certified Systems Engineer" (MCSE) erworben. Seit 2005 sei er als Ingenieur und Systemanalytiker in der Informationstechnik tätig.

Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist beim BFH unter dem Az. VIII B 80/15 anhängig.

Die Gründe:
Das Finanzamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger im Streitjahr eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit ausgeübt hat.

Die Tätigkeit eines EDV-Beraters ohne Hochschulabschluss im Fach Informatik ist nur dann als ingenieurähnlich und damit freiberuflich zu qualifizieren, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass er sich das Wissen eines Informatikers mit Bachelorabschluss in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise, etwa im Wege der Fortbildung und/oder des Selbststudiums oder ggf. anhand eigener praktischer Arbeiten angeeignet hat. Stehen diese Tatsachen nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, muss es aufgrund seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) den vom Kläger gestellten Anträgen zur Erhebung von Beweisen grundsätzlich entsprechen, die geeignet erscheinen, den erforderlichen Nachweis der Kenntnisse zu erbringen. Hierzu kann auch die Vornahme einer Wissensprüfung gehören.

Ergibt eine solche Wissensprüfung, dass der Kläger - so wie im Streitfall - in elf von zwölf grundlegenden Modulen im Bachelorstudiengang Informatik keine ausreichenden Kenntnisse besitzt, ist der Nachweis nicht geführt. In diesem Fall kommt es auf die praktische Arbeit des Klägers nicht weiter an.

Die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 2010 ist unzulässig. Insoweit ist durch Urteil zu entscheiden, obwohl der Kläger den Rechtsstreit diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt hat. Eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist nur wirksam und über den darin liegenden Antrag auf Feststellung der Erledigung ist dementsprechend nur zu entscheiden, wenn die ursprüngliche Klage zulässig war. Anderenfalls ist die Klage - so wie hier - als unzulässig abzuweisen.

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