08.09.2022

Gewerbliche Tätigkeit eines Sportlers und Zurechnung von Zahlungen der Sportförderung

Steht eine ‑-an sich nicht steuerbare‑‑ sportliche Betätigung mit ihrer gewerblichen Vermarktung im Rahmen von Sponsorenverträgen in einem untrennbaren Sachzusammenhang, bilden beide Tätigkeiten einen einheitlichen Gewerbebetrieb, so dass auch die Sporttätigkeit von der Steuerpflicht erfasst wird.

Liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb als Sportler vor, stellen finanzielle Unterstützungsmaßnahmen der Sportförderung aufgrund des weiten Verständnisses des Veranlassungsbegriffs Betriebseinnahmen dar.

Kurzbesprechung
BFH v. 15.12.2021 - X R 19/19

EStG § 12 Nr. 1, § 15 Abs. 1 S 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 22 Nr. 1 Satz 1
AO § 67a


Im Streitfall war der Steuerpflichtige als erfolgreicher Sportler Mitglied einer Sportfördergruppe und nahm an (inter-)nationalen Meisterschaften teil. Im Rahmen seines Gewerbebetriebs als "Sportler" erfasste er die Einnahmen aus seinen Sponsorenverträgen, von denen er die konkreten Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Sporttätigkeit in Abzug brachte.

Die ihm von der Stiftung Deutsche Sporthilfe (S) gewährten Leistungen (Kader-Förderung, Prämien für Platzierungen bei den Olympischen Spielen) sah er hingegen als sonstige Einkünfte an, denen er ohne weitere Nachweise Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstellte.

Das FA erfasste auch die Zahlungen der S als Einnahmen des Gewerbebetriebs, ohne jedoch die zusätzlich geltend gemachten Werbungskosten anzuerkennen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Auch der BFH bestätigte die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz.

Er entschied, dass die Leistungen der Sportförderung durch den Gewerbebetrieb des Steuerpflichtigen als Sportler veranlasst worden sind. Zwar ist eine sportliche Betätigung im Ausgangspunkt dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen. Sie steht aber im Streitfall in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der gewerblichen Vermarktung dieser Sporttätigkeit im Rahmen von Sponsorenverträgen, da sich die kostenintensive Betätigung als Spitzensportler und der Abschluss substantieller Ausrüster- und Sponsorenverträge wechselseitig bedingten.

Beide Tätigkeiten bildeten einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Diesem Gewerbebetrieb sind auch die Zahlungen der S als betrieblich veranlasste Einnahmen zuzurechnen, denn sie wiesen den erforderlichen wirtschaftlichen Bezug zur betrieblichen Tätigkeit als Sportler auf. Die Zuwendungen wurden im Hinblick auf besondere sportliche Leistungen des Steuerpflichtigen erbracht worden und waren von dessen Leistungsniveau und der Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen abhängig. Da die konkreten sportbedingten Aufwendungen bereits im Rahmen des Gewerbebetriebs steuerlich berücksichtigt wurden, kam ein weiterer Ansatz von Betriebsausgaben auch in pauschaler Form nicht mehr in Betracht.

Verlag Dr. Otto Schmidt
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