GmbH-Anteile gegen Kündigungsverzicht: Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG
FG Niedersachsen v. 20.5.2026 - 4 K 9/26
Der Sachverhalt:
Der Kläger hielt 50 % an der A GmbH und war deren Geschäftsführer. Im Dezember 2020 hatten er und der weitere Gesellschafter dem Geschäftsführer B. jeweils 3,5 % der Anteile ohne Kaufpreis übertragen. Laut Vertrag erfolgte dies "aufgrund des bestehenden Dienstverhältnisses des Erwerbers mit der Gesellschaft verbunden mit der Erwartung der Gesellschaft, dass der Erwerber auch zukünftig für die Gesellschaft tätig sein wird". Bei freiwilligem Ausscheiden vor Ende 2027 oder Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit konnten die Anteile unentgeltlich zurückverlangt werden. Das Finanzamt hatte zuvor verbindlich festgestellt, dass B. durch die Übertragung ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zufließe.
Die Kläger erklärten zunächst einen Veräußerungsgewinn aus der Übertragung. Gegen den erklärungsgemäßen Einkommensteuerbescheid 2020 legten sie Einspruch ein: Mangels Kaufpreis oder sonstiger Gegenleistung liege kein Veräußerungspreis vor, vielmehr ein Verlust aus Anschaffungs- und Übertragungskosten. Die künftige Tätigkeit des B. für die GmbH sei nicht verbindlich geschuldet. Die Besteuerung des Anteilswerts als Arbeitslohn bei B. spreche zudem gegen eine weitere Besteuerung der stillen Reserven beim Kläger.
Das Finanzamt sah in der Übertragung eine verdeckte Einlage der Anteile in die GmbH mit anschließender Überlassung an B. Beim Kläger sei daher der gemeine Wert der Anteile nach § 17 EStG anzusetzen. Der Kläger hat dies bestritten. Die Anteile seien unmittelbar an B. gelangt. Die GmbH habe weder Verfügungsmacht noch ein bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut erhalten. Hilfsweise machten er nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe des Anteilswerts geltend.
Das FG hat die Klage abgewiesen. Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG war rechtmäßig. Der Kläger war mit 50 % wesentlich an der A GmbH beteiligt. Seine Anteilsübertragung auf B. war trotz fehlender Kaufpreiszahlung vollentgeltlich. Sie sollte B. an die GmbH binden und dessen künftige Arbeitsleistung sichern. Dass B. kündigen konnte und die Anteile dann zurückübertragen musste, änderte nichts am Leistungsaustausch.
Ob die Übertragung unmittelbar als Veräußerung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG) oder als verdeckte Einlage in die GmbH mit anschließender Weitergabe an B. (§ 17 Abs. 1 Satz 2 EStG) zu beurteilen war, konnte offenbleiben. In beiden Fällen war der gemeine Wert der Anteile maßgeblich: Bei einer Veräußerung zählt auch eine vom Veräußerer veranlasste Leistung an einen Dritten zum Veräußerungspreis. Die Arbeitsleistung des B. kam der GmbH zugute. Die Leistungen waren als gleichwertig anzusehen. Bei einer verdeckten Einlage tritt der gemeine Wert gesetzlich an die Stelle des Veräußerungspreises.
Anschaffungs- und Veräußerungskosten wurden zutreffend abgezogen. Zusätzliche Anschaffungskosten aufgrund einer verdeckten Einlage wären den beim Kläger verbliebenen, nicht den übertragenen Anteilen zuzuordnen. Die Besteuerung des geldwerten Vorteils bei B. führte zu keiner unzulässigen Doppelbesteuerung: Sie betraf eine andere Person und die Vergütung ihrer Arbeitsleistung, nicht die beim Kläger aufgedeckten stillen Reserven.
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Niedersächsisches Landesjustizportal
Der Kläger hielt 50 % an der A GmbH und war deren Geschäftsführer. Im Dezember 2020 hatten er und der weitere Gesellschafter dem Geschäftsführer B. jeweils 3,5 % der Anteile ohne Kaufpreis übertragen. Laut Vertrag erfolgte dies "aufgrund des bestehenden Dienstverhältnisses des Erwerbers mit der Gesellschaft verbunden mit der Erwartung der Gesellschaft, dass der Erwerber auch zukünftig für die Gesellschaft tätig sein wird". Bei freiwilligem Ausscheiden vor Ende 2027 oder Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit konnten die Anteile unentgeltlich zurückverlangt werden. Das Finanzamt hatte zuvor verbindlich festgestellt, dass B. durch die Übertragung ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zufließe.
Die Kläger erklärten zunächst einen Veräußerungsgewinn aus der Übertragung. Gegen den erklärungsgemäßen Einkommensteuerbescheid 2020 legten sie Einspruch ein: Mangels Kaufpreis oder sonstiger Gegenleistung liege kein Veräußerungspreis vor, vielmehr ein Verlust aus Anschaffungs- und Übertragungskosten. Die künftige Tätigkeit des B. für die GmbH sei nicht verbindlich geschuldet. Die Besteuerung des Anteilswerts als Arbeitslohn bei B. spreche zudem gegen eine weitere Besteuerung der stillen Reserven beim Kläger.
Das Finanzamt sah in der Übertragung eine verdeckte Einlage der Anteile in die GmbH mit anschließender Überlassung an B. Beim Kläger sei daher der gemeine Wert der Anteile nach § 17 EStG anzusetzen. Der Kläger hat dies bestritten. Die Anteile seien unmittelbar an B. gelangt. Die GmbH habe weder Verfügungsmacht noch ein bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut erhalten. Hilfsweise machten er nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe des Anteilswerts geltend.
Das FG hat die Klage abgewiesen. Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG war rechtmäßig. Der Kläger war mit 50 % wesentlich an der A GmbH beteiligt. Seine Anteilsübertragung auf B. war trotz fehlender Kaufpreiszahlung vollentgeltlich. Sie sollte B. an die GmbH binden und dessen künftige Arbeitsleistung sichern. Dass B. kündigen konnte und die Anteile dann zurückübertragen musste, änderte nichts am Leistungsaustausch.
Ob die Übertragung unmittelbar als Veräußerung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG) oder als verdeckte Einlage in die GmbH mit anschließender Weitergabe an B. (§ 17 Abs. 1 Satz 2 EStG) zu beurteilen war, konnte offenbleiben. In beiden Fällen war der gemeine Wert der Anteile maßgeblich: Bei einer Veräußerung zählt auch eine vom Veräußerer veranlasste Leistung an einen Dritten zum Veräußerungspreis. Die Arbeitsleistung des B. kam der GmbH zugute. Die Leistungen waren als gleichwertig anzusehen. Bei einer verdeckten Einlage tritt der gemeine Wert gesetzlich an die Stelle des Veräußerungspreises.
Anschaffungs- und Veräußerungskosten wurden zutreffend abgezogen. Zusätzliche Anschaffungskosten aufgrund einer verdeckten Einlage wären den beim Kläger verbliebenen, nicht den übertragenen Anteilen zuzuordnen. Die Besteuerung des geldwerten Vorteils bei B. führte zu keiner unzulässigen Doppelbesteuerung: Sie betraf eine andere Person und die Vergütung ihrer Arbeitsleistung, nicht die beim Kläger aufgedeckten stillen Reserven.
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