Grunderwerbsteuer: Welche Nachbehaltensfrist gilt?
FG Düsseldorf v. 8.10.2025 - 11 K 1987/25 GE
Der Sachverhalt:
Klägerin war eine oHG, die im Jahr 2018 von einer KG zwei Flurstücke im Wege der Einbringung erworben hatte. An den Personengesellschaften waren jeweils dieselben Gesellschafter beteiligt. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer zunächst unter Hinweis auf § 6 Abs. 3 GrEStG mit 0 € fest. Im Jahr 2023 - mehr als fünf Jahre nach Einbringung der Grundstücke - kam es bei der Klägerin zu einem Formwechsel in eine GmbH. Daraufhin änderte das Finanzamt den Grunderwerbsteuerbescheid.
Die Steuerbehörde war der Meinung, dass die zwischenzeitlich verlängerte 10-jährige Nachbehaltensfrist in § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n.F. Anwendung finde. Die gesetzliche Verlängerung gelte für alle Sachverhalte, für die die bisherige 5-jährige Frist - wie bei der Klägerin - vor dem Stichtag 1.7.2021 noch nicht abgelaufen sei. Dies folge aus § 23 Abs. 18 und Abs. 24 GrEStG. Die Klägerin war dagegen der Ansicht, dass die 10-jährige Nachbehaltensfrist im konkreten Fall nicht anwendbar sei. Die entsprechenden Anwendungsregelungen in § 23 Abs. 18 und 24 GrEStG seien widersprüchlich.
Das FG hat der gegen den Grunderwerbsteuerbescheid gerichteten Klage stattgegeben. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. II R 44/25 anhängig.
Die Gründe:
Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid hätte nicht mehr ergehen dürfen. Die auf zehn Jahre verlängerte Nachbehaltensfrist in § 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG fand nach den einfachgesetzlichen Anwendungsvorschriften in § 23 Abs. 18 und Abs. 24 GrEStG auf den Erwerbsvorgang vom 19.1.2018 noch keine Anwendung. Die einschlägige fünfjährige Nachbehaltensfrist war bei Eintragung des Formwechsels am im Jahr 2023 bereits abgelaufen.
Aus § 23 Abs. 18 GrEStG folgt, dass § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n.F. mit einer Nachbehaltensfrist von zehn Jahren erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden ist, die nach dem 30.6.2021 verwirklicht wurden. Diese Voraussetzung war hier aber nicht erfüllt, da der Erwerbsvorgang bereits in 2018 vollendet war. Nichts anderes folgte aus § 23 Abs. 24 GrEStG. Denn der Senat teilt die Auffassung der Finanzverwaltung zum Verhältnis von § 23 Abs. 18 und Abs. 24 GrEStG nicht (vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder - Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG vom 5.3.2024).
Bei Abs. 24 handelt es sich nicht um eine verschärfende Sonderregelung zu Abs. 18. Es entspricht in § 23 GrEStG der Systematik des Gesetzes für die Anwendung neuen Rechts daran anzuknüpfen, wann ein Erwerbsvorgang verwirklicht wurde. Sinn und Zweck sind hingegen nicht darauf gerichtet, Erwerbsvorgänge vor dem 1.7.2021 in die Neuregelung zu erfassen.
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Klägerin war eine oHG, die im Jahr 2018 von einer KG zwei Flurstücke im Wege der Einbringung erworben hatte. An den Personengesellschaften waren jeweils dieselben Gesellschafter beteiligt. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer zunächst unter Hinweis auf § 6 Abs. 3 GrEStG mit 0 € fest. Im Jahr 2023 - mehr als fünf Jahre nach Einbringung der Grundstücke - kam es bei der Klägerin zu einem Formwechsel in eine GmbH. Daraufhin änderte das Finanzamt den Grunderwerbsteuerbescheid.
Die Steuerbehörde war der Meinung, dass die zwischenzeitlich verlängerte 10-jährige Nachbehaltensfrist in § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n.F. Anwendung finde. Die gesetzliche Verlängerung gelte für alle Sachverhalte, für die die bisherige 5-jährige Frist - wie bei der Klägerin - vor dem Stichtag 1.7.2021 noch nicht abgelaufen sei. Dies folge aus § 23 Abs. 18 und Abs. 24 GrEStG. Die Klägerin war dagegen der Ansicht, dass die 10-jährige Nachbehaltensfrist im konkreten Fall nicht anwendbar sei. Die entsprechenden Anwendungsregelungen in § 23 Abs. 18 und 24 GrEStG seien widersprüchlich.
Das FG hat der gegen den Grunderwerbsteuerbescheid gerichteten Klage stattgegeben. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. II R 44/25 anhängig.
Die Gründe:
Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid hätte nicht mehr ergehen dürfen. Die auf zehn Jahre verlängerte Nachbehaltensfrist in § 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG fand nach den einfachgesetzlichen Anwendungsvorschriften in § 23 Abs. 18 und Abs. 24 GrEStG auf den Erwerbsvorgang vom 19.1.2018 noch keine Anwendung. Die einschlägige fünfjährige Nachbehaltensfrist war bei Eintragung des Formwechsels am im Jahr 2023 bereits abgelaufen.
Aus § 23 Abs. 18 GrEStG folgt, dass § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n.F. mit einer Nachbehaltensfrist von zehn Jahren erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden ist, die nach dem 30.6.2021 verwirklicht wurden. Diese Voraussetzung war hier aber nicht erfüllt, da der Erwerbsvorgang bereits in 2018 vollendet war. Nichts anderes folgte aus § 23 Abs. 24 GrEStG. Denn der Senat teilt die Auffassung der Finanzverwaltung zum Verhältnis von § 23 Abs. 18 und Abs. 24 GrEStG nicht (vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder - Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG vom 5.3.2024).
Bei Abs. 24 handelt es sich nicht um eine verschärfende Sonderregelung zu Abs. 18. Es entspricht in § 23 GrEStG der Systematik des Gesetzes für die Anwendung neuen Rechts daran anzuknüpfen, wann ein Erwerbsvorgang verwirklicht wurde. Sinn und Zweck sind hingegen nicht darauf gerichtet, Erwerbsvorgänge vor dem 1.7.2021 in die Neuregelung zu erfassen.
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